Rz. 1

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

§ 4 Nr. 18a UStG befreit die Leistungen zwischen den selbstständigen Gliederungen einer politischen Partei, soweit diese Leistungen i. R. d. satzungsmäßigen Aufgaben gegen Kostenerstattung ausgeführt werden. Die Vorschrift dient insbesondere als Rechtsgrundlage für die steuerbefreite Überlassung politischer Informationsmaterialien (vgl. Rz. 10 ff.) und wird als Reaktion des Gesetzgebers auf das BMF-Schreiben vom 01.03.1991 (Az: IV A 2 – S 7104 – 6/91, UR 1991, 117) verstanden, in dem die Unternehmereigenschaft politischer Parteien grundsätzlich festgestellt wurde (Huschens in S/W/R, § 4 Nr. 18a Rn. 1).

 

Rz. 1a

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Ein Verzicht auf die Steuerbefreiung ist nicht möglich. Die Vorschrift führt damit "zum Verlust des Vorsteuerabzugs" (§ 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 3 Nr. 1 Umkehrschluss UStG) und ist ein Stück weit "unvollkommen" (sog. unechte Steuerbefreiung, vgl. § 4 Einführung, Rz. 2 u. Rz. 7 ff.).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?