Rz. 1
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
§ 4 Nr. 1 Buchst. a 1. Alt. UStG stellt die Ausfuhrlieferung steuerfrei, ohne den Begriff tatbestandsmäßig zu definieren. Die Tatbestandsmerkmale der Ausfuhrlieferung werden daher gesondert in § 6 UStG geregelt (Legaldefinition). Die Vorschrift untergliedert den Ausfuhrtatbestand dabei sowohl in geografischer Hinsicht (Drittlandsgebiet/Gebiete nach § 1 Abs. 3 UStG) als auch nach der Person des Ausführers (Ausfuhr durch den Lieferer/Ausfuhr durch den Abnehmer). Zusätzlich enthält die Vorschrift ergänzende Regelungen für die Lieferung von Gegenständen, die zur Ausrüstung oder Versorgung eines Beförderungsmittels bestimmt sind (§ 6 Abs. 3 UStG) und die Ausfuhrlieferung im nichtkommerziellen Reiseverkehr (§ 6 Abs. 3a UStG). § 6 Abs. 5 UStG schließt die Lieferungen nach § 3 Abs. 1b UStG (den Lieferungen gegen Entgelt gleichgestellte Sachverhalte) von der Steuerbefreiung aus. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Ausfuhrlieferung unterliegen zudem der Nachweispflicht durch den Unternehmer (§ 6 Abs. 4 UStG), Einzelheiten regeln die §§ 8–13, 17 UStDV. Wegen der Abgrenzung zur i. g. Lieferung vgl. die Kommentierung zu § 6a.
Rz. 2
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Durch § 4 Nr. 1 UStG, § 6 UStG i. V. m. § 15 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a UStG werden die "Export"-Umsätze von der USt entlastet; die Lieferung ist steuerfrei, der Vorsteuerabzug bleibt dennoch erhalten (sog. echte Steuerbefreiung, vgl. § 4 Rz. 5 und 6). Diese Verfahrensweise entspricht dem sog. Bestimmungslandprinzip, nach dem die Waren mit den Steuern des Landes belastet in den Endverbrauch gelangen sollen, in dem der Endverbrauch stattfindet. Diesem Grundsatz entsprechen für den umgekehrten Fall des Imports die Vorschriften über die Einfuhr von Gegenständen aus dem Drittlandsgebiet als steuerbarer Umsatz (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG) und des i. g. Erwerbs (§§ 1 Abs. 1 Nr. 5, 1a–c UStG).
Rz. 3
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Besondere Regelungen wurden getroffen für
- die Lieferungen von Gegenständen der Schiffsausrüstung an ausländische Binnenschiffer (vgl. BMF vom 19.06.1974, Az: IV A 3 – S 7131 – 30/74, BStBl I 1974, 438) und
- für Fälle, in denen Formen, Modelle oder Werkzeuge zur Herstellung steuerfrei ausgeführter Gegenstände benötigt wurden (vgl. BMF vom 27.11.1975, Az: IV A 3 – S 7134 – 18/75, BStBl I 1975, 1126). Entsprechende Werkzeuge können bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen trotz Verbleibens im Inland Gegenstand einer steuerfreien Ausfuhrlieferung sein.