Rz. 1
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Vorschrift steht i. Z. m. der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 2 UStG (steuerfrei sind die Umsätze für die Seeschifffahrt und die Luftfahrt) und füllt diese inhaltlich aus (Legaldefinition). § 8 Abs. 1 UStG definiert dabei zunächst den Begriff der Umsätze für die Seeschifffahrt, § 8 Abs. 2 UStG den Begriff der Umsätze für die Luftfahrt. Nach § 8 Abs. 3 UStG hängt die Steuerbefreiung von einem entsprechenden Nachweis ab. Einzelheiten dieses Nachweises regelt § 18 UStDV (Ermächtigungsvorschrift vgl. § 8 Abs. 3 S. 2 UStG) unter Verweisung auf die entsprechende Anwendung des § 13 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 bis 4 UStDV (= Buchnachweis). Der Buchnachweis wurde früher als materiell-rechtliche Voraussetzung für die Steuerbefreiung betrachtet, doch ist dies angesichts der EuGH-Rechtsprechung zu anderen Steuerbefreiungen nicht aufrechtzuerhalten (vgl. Rz. 51 ff.).
Rz. 2
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Vorschrift befreit nicht die Umsätze der Seeschifffahrt oder Luftfahrt, sondern die Umsätze für die Seeschifffahrt oder Luftfahrt. Sie hat damit den Zweck der Entlastung der Umsätze auf der Vorstufe (d. h. der Eingangsumsätze eines Schifffahrts- oder Luftfahrtunternehmens), um andauernde Vorsteuerüberhänge der Transportunternehmen zu vermeiden. Letztere erbringen i. d. R. nichtsteuerbare Auslandsumsätze, die zum Vorsteuerabzug berechtigen (vgl. § 15 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a oder Nr. 2 Buchst. a UStG); § 8 UStG dient damit der Steuervereinfachung. Für den Leistungsempfänger (die Transportunternehmen) stellt sich die Frage nach dem Vorsteuerabzug (§ 15 UStG) somit nicht (Heidner in Bunjes, § 8 Rn. 1). Allerdings führt das Fehlen einer Optionsmöglichkeit (§ 9 UStG) dazu, dass unzutreffend berechnete Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer abziehbar ist (§ 14c UStG). Der begünstigte Unternehmer sollte daher Eingangsrechnungen mit Steuerausweis kritisch betrachten.
Rz. 3
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Der die Umsätze für die Seeschifffahrt oder die Luftfahrt erbringende Unternehmer hat demgegenüber den vollen Vorsteuerabzug. Seine Umsätze sind zwar steuerfrei nach § 4 Nr. 2 UStG und fallen damit grundsätzlich unter den Vorsteuerausschluss nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 UStG, aufgrund der Regelungen des § 15 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a und Nr. 2 Buchst. a UStG ist er aber dennoch zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt (sog. echte Steuerbefreiung, vgl. § 4 Rz. 5 und 6).