Rz. 1
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Gem. § 43 AO bestimmen die Steuergesetze, wer Steuerschuldner oder Gläubiger einer Steuervergütung ist. Allgemein lässt sich sagen, dass i. d. R. derjenige Steuerschuldner ist, der die Steuer zu entrichten, d. h. für sie mit seinem Vermögen einzustehen hat und an den sich die FinBeh im Beitreibungsverfahren halten kann (Brockmeyer, in Klein, AO, § 43 Rn. 2).
HINWEIS
Gegen den Schuldner der Steuer macht der Fiskus also seine Ansprüche geltend.
Rz. 2
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Eine Definition des Steuerschuldners sieht die AO damit nicht vor und verweist auf die Einzelsteuergesetze. § 13a UStG regelt die Steuerschuldnerschaft für das Umsatzsteuerrecht wie folgt:
- Steuerschuldner ist i. d. R. der (leistende) Unternehmer i. S. d. § 2 UStG (vgl. § 13a Abs. 1 Nr. 1 UStG).
- Bei der Verwirklichung bestimmter umsatzsteuerlicher Tatbestände benennt das UStG jedoch auch andere Personen als Steuerschuldner; diese können auch Nichtunternehmer sein (vgl. § 13a Abs. 1 Nr. 2–6 UStG).
- Für die Einfuhrumsatzsteuer gelten über § 21 Abs. 2 UStG die Vorschriften für Zölle sinngemäß (§ 13a Abs. 2 UStG).
Dieser Inhalt ist unter anderem im Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?
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