Rz. 2

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Die Zusammenfassende Meldung (ZM) ist ein wesentlicher Bestandteil der durch den Wegfall der Grenzkontrollen an den EG-Binnengrenzen zum 01.01.1993 eingeführten i. g. Kontrolle der Warenbewegungen.

 

Rz. 3

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Durch das Kontrollsystem soll die Besteuerung der i. g. Erwerbe im Bestimmungsland sichergestellt und ein Abgleich zwischen den i. g. Lieferungen und den i. g. Erwerben innerhalb eines gewissen Berichtszeitraumes hergestellt werden. Seit 2010 umfasst sie auch bestimmte Bereiche sonstiger Leistungen innerhalb der EU.

 

Rz. 4

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Die Besonderheit der ZM besteht darin, dass sie außerhalb des Voranmeldungsverfahrens angesiedelt ist und nicht an das für die USt zuständige FA, sondern an das Bundeszentralamt für Steuern nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung (StDÜV) auf elektronischem Weg zu übermitteln.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?