Rz. 1

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

§ 18f UStG stellt es m. W. v. 01.01.2002 (vgl. Rz. 2) in das Ermessen (§ 5 AO) des zuständigen FA, die Erstattung von Vorsteuerüberhängen von einer entsprechenden Sicherheitsleistung des Unternehmers abhängig zu machen.

 

Rz. 2

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Das Recht zum Vorsteuerabzug ist in hohem Maße betrugsanfällig; zum von der EU-Kommission für 2017 ermittelten Betrugsvolumen vgl. Einf. UStG, Rz. 66. In den Fällen, in denen die Zustimmung des FA zur Steueranmeldung erforderlich ist (§ 168 S. 2 AO), weil diese zu einer Herabsetzung der bisher entrichteten USt oder zu einer Vergütung von angemeldeten Vorsteuerbeträgen führt, kann bei zweifelhafter Berechtigung zum Vorsteuerabzug die seitens der Finanzverwaltung erforderliche Prüfung eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen. Die Ermittlungsdauer kann beim Unternehmer zu Liquiditätsschwierigkeiten führen. Mit Rücksicht auf Liquiditätsprobleme kann der Vorsteueranspruch einvernehmlich gegen Sicherheitsleistung zunächst akzeptiert werden. Damit ist sowohl dem Steuerpflichtigen als auch der Finanzverwaltung gedient. Aufgrund der Sicherheitsleistung geht das FA kein Risiko eines Steuerausfalls ein.

 

Rz. 3

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Das BMF hat mit Schreiben vom 08.10.2002, BStBl I 2002, 1018 zu der Neuregelung Stellung genommen. Das Einführungsschreiben ist bis auf redaktionelle Änderung inhaltsgleich mit Abschn. 245k UStR 2005; Letzterer wiederum wurde unverändert in die UStR 2008 und als Abschn. 18f.1. ab 01.11.2010 auch in die UStAE übernommen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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