Rz. 1
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Art. 306 ff. MwStSystRL sehen eine Sonderregelung für Reisebüros und -veranstalter vor. Deren Anwendungsbereich definiert Art. 306 MwStSystRL wie folgt:
(1) 1Die Mitgliedstaaten wenden auf Umsätze von Reisebüros die Mehrwertsteuer-Sonderregelung dieses Kapitels an, soweit die Reisebüros gegenüber dem Reisenden in eigenem Namen auftreten und zur Durchführung der Reise Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen anderer Steuerpflichtiger in Anspruch nehmen.
2Diese Sonderregelung gilt nicht für Reisebüros, die lediglich als Vermittler handeln und auf die zur Berechnung der Steuerbemessungsgrundlage Artikel 79 Absatz 1 Buchstabe c anzuwenden ist.
(2) Für die Zwecke dieses Kapitels gelten Reiseveranstalter als Reisebüro.
Rz. 2
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In Deutschland setzt § 25 UStG die Sonderregelung um. Der Sinn der Regelung erschließt sich v. a. bei einem Blick in § 25 Abs. 1 Satz 4 UStG. Der Ort der Leistung bestimmt sich ausnahmslos nach § 3a Abs. 1 UStG (vgl. Abschn. 25.1. Abs. 7 UStAE) und ist damit dort, wo der Unternehmer sein Unternehmen oder eine aktive Betriebsstätte betreibt. Die Vorschrift leistet einen Beitrag zur Steuervereinfachung, indem sie vermeidet, dass Reisebüros in mehreren Mitgliedstaaten umsatzsteuerpflichtig werden (Weimann, AStW, iww.de/astw).
Rz. 3
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§ 25 UStG gilt gem. § 25 Abs. 1 UStG für
- Unternehmer,
- die Reiseleistungen
- im eigenen Namen erbringen,
- soweit sie dabei Reisevorleistungen in Anspruch nehmen.
Rz. 4
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Bis zum 17.12.2019 kam die Regelung nicht zur Anwendung, wenn die Reiseleistungen für das Unternehmen des Leistungsempfängers bestimmt war (sog. B2B-Geschäfte). Diese Einschränkung war nach dem EuGH-Urteil vom 08.02.2018 (Rs. C-380/16, Kommission/Deutschland) nicht mit dem Unionsrecht vereinbar und daher zu streichen (vgl. Rz. 12 und Referentenentwurf vom 08.05.2019 für das Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften, zu Art. 7 Nr. 9 Buchst. a).
Rz. 5–9
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Einstweilen frei.