Rz. 1
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
§ 25b UStG sieht die vereinfachte Besteuerung von Reihengeschäften mit drei beteiligten Unternehmern aus drei verschiedenen Mitgliedstaaten der EG vor. Bei einem i. g. Dreiecksgeschäft würden bei Anwendung der allgemeinen Regelungen für Reihengeschäfte (vgl. § 3 Rn. 73 ff.) eigentlich folgende Umsätze ausgeführt (vgl. Abschn. 25b.1 UStAE und die amtliche Gesetzesbegründung):
- Eine i. g. Lieferung des ersten Unternehmers in der Reihe (= erster Lieferer) in dem Mitgliedstaat, in dem die Beförderung oder Versendung des Gegenstandes beginnt.
- Ein i. g. Erwerb des mittleren Unternehmers in der Reihe (= erster Abnehmer und zweiter Lieferer) in dem Mitgliedstaat, in dem die Beförderung oder Versendung des Gegenstandes endet.
- Ein – ggf. zweiter, vgl. § 3d S. 2 UStG – i. g. Erwerb des mittleren Unternehmers (= erster Abnehmer/zweiter Lieferer) in dem Mitgliedstaat, der dem mittleren Unternehmer die von ihm verwendete USt-IdNr. erteilt hat.
- Eine (Inlands-)Lieferung des mittleren Unternehmers (= erster Abnehmer/zweiter Lieferer) an den letzten Abnehmer in dem Mitgliedstaat, in dem die Beförderung oder Versendung des Gegenstandes endet.
Fallstudie "Besteuerung von Dreiecksgeschäften nach den allgemeinen Regeln für Reihengeschäfte"
Der deutsche Automobilhersteller GAUDI (G) bestellt bei dem österreichischen Walzwerk ROST (R) Bleche. Aufgrund eigener Lieferschwierigkeiten bestellt R die Bleche bei FEUGOT (F) in Frankreich. F bringt die Bleche mit eigenem Lkw zu D. Alle Beteiligten treten unter der USt-IdNr. ihres Landes auf.
Lösung:
Ohne die Sonderregelung des § 25b UStG wäre der Beispielfall wie folgt zu lösen:
- F tätigt in Frankreich eine steuerfreie i. g. Lieferung an R (§ 4 Nr. 1 Buchst. b i. V. m. § 6a UStG).
- R tätigt in Deutschland einen i. g. Erwerb von F (§ 3d S. 1 UStG).
- R tätigt zusätzlich in Österreich einen i. g. Erwerb von F., da er die österreichische USt-IdNr. verwandt hat (§ 3d S. 2 UStG).
Art. 17 Abs. 2 und 3 sowie Art. 28b Teil A Abs. 2 der 6. EG-RÖ 77/388/EWG i. d. F. der RL 92/111/EWG des Rates vom 14.12.1992 sind dahin auszulegen, dass der Erwerber in dem in Art. 28b Teil A Abs. 2 Unterabs.1 der 6. EG-RÖ genannten Fall nicht zum sofortigen Abzug der auf einen i. g. Erwerb entrichteten Mehrwertsteuer als Vorsteuer berechtigt ist (vgl. § 3d Rn. 12 ff.).
F tätigt in Deutschland eine "normale" (Inlands-)Lieferung an G. Die Lieferung ist steuerbar und steuerpflichtig. R hat gegenüber G damit eine Rechnung unter Ausweis deutscher Umsatzsteuer aufzumachen.
R müsste sich – sähe § 25b UStG keine Ausnahmereglung vor – aufgrund des i. g. Erwerbs von F und der Lieferung an D in Deutschland umsatzsteuerlich registrieren lassen.
Rz. 2
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Vereinfachung des § 25b UStG besteht nun darin, dass die eigentlich erforderliche steuerliche Registrierung des mittleren Unternehmers (im Beispielsfall: R) im Bestimmungsland vermieden wird. Liegt ein i. g. Dreiecksgeschäft vor, wird die Steuerschuld für die (Inlands-)Lieferung unter den Voraussetzungen des § 25b Abs. 2 UStG von dem ersten Abnehmer auf den letzten Abnehmer übertragen. Im Fall der Übertragung der Steuerschuld gilt zugleich auch der i. g. Erwerb des ersten Abnehmers als besteuert (§ 25b Abs. 3 UStG).
Rz. 3
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Annahme, § 25b UStG regele das "i. g. Dreiecksgeschäft" abschließend, geht weit über die tatsächliche Bedeutung der Vorschrift hinaus. Tatsächlich regelt die Vorschrift nur eng umgrenzte Fälle des i. g. Dreiecksgeschäfts.
Rz. 4
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Orte der Lieferung im i. g. Dreiecksgeschäft bestimmen sich ausschließlich nach allgemeinen Vorschriften des § 3 Abs. 6 und Abs. 7 UStG.