Rz. 1
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die USt ist neben der Lohnsteuer die derzeit bedeutendste Einnahmequelle des Bundes und der Länder. Vermehrt deckt die deutsche Finanzverwaltung seit Jahren Fälle massiven Umsatzsteuerbetrugs auf, insbesondere i. Z. m. Karussellgeschäften.
Rz. 2
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Das Ausmaß der durch Umsatzsteuerbetrug verursachten Steuerschäden lässt sich nur schwer bestimmen. Dies nicht nur deshalb, weil die Steuerbetrüger ihren "Erfolg" in keine Statistik einfließen lassen, sondern auch, weil viele Mitgliedstaaten die Zahlen entweder nicht erheben oder nicht veröffentlichen. Weitgehend seriöse Schätzungen liegen dem Europäischen Rechnungshof ausweislich eines Sonderberichts offensichtlich nur zu Deutschland (Steuerschaden 2005 etwa 17 Mrd. EUR) und dem Vereinigten Königreich (Steuerschaden 2005/2006 etwa 18 Mrd. EUR) vor. Weitere Zahlen:
- Die USt-Ausfälle – so mutmaßt das Europäische Parlament – könnten das Volumen des Jahresgesamthaushaltes der Gemeinschaft übersteigen (BR-Drucks. 1004/08 vom 19.12.2008; hierzu Weimann, UStB 2009, 52)!
- 2006 beliefen sich in Großbritannien die betrugsbedingten USt-Ausfälle auf 13,5 % des gesamten Mehrwertsteuer-Aufkommens.
- Europaweit werden die USt-Ausfälle auf rund 10 % geschätzt.
- Nach IFO/IFW könnte sich der Betrag für 2019 auf 30–60 Milliarden EUR belaufen, für 2020 findet man einen Betrag von 50 Milliarden EUR (DATEV Trialog vom 01.04.2021).
Rz. 3
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Dabei nutzen die Täter insbesondere das betrugsanfällige System des Vorsteuerabzugs und der Umsatzbesteuerung von grenzüberschreitenden Waren- und Dienstleistungsbewegungen innerhalb der EU. Der Umsatzsteuerbetrug wird damit zu einem europäischen Problem, dem die Finanzverwaltungen aller Mitgliedstaaten durch intensivere Zusammenarbeit, neue Prüfungsmethoden und insbesondere vermehrte Umsatzsteuerprüfungen begegnen werden.
HINWEIS
Aus diesem Grund wurden zum 01.07.2010 in Umsetzung der Vorgaben des Art. 263 MwStSystRL die Abgabemodi für die Zusammenfassende Meldung verschärft (vgl. die Kommentierung zu § 18a sowie Weimann, UStB 2009, 111 und 2010, 222).
Rz. 4
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Vor diesem Hintergrund ist auch die USt-Nachschau nach § 27b UStG zu sehen. Das BMF hat mit Schreiben vom 23.12.2002 (BStBl I 2002, 1447) zu der damals noch recht neuen Vorschrift Stellung genommen. Das Einführungsschreiben ist über Abschn. 282b in die UStR 2005 und die UStR 2008 eingegangen und wurde durch den UStAE als Abschn. 27b.1. weitestgehend unverändert fortgeführt. Dennoch werden für den Bereich der EU immer noch jährlich Summen von 151–160 Milliarden an Umsatzsteuerhinterziehung genannt (Burghardt PSP vom 12.10.17).