Rz. 1

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Schon im UStG 1934 wurde der Begriff des Unternehmers verwendet. Die Legaldefinition ist seither unverändert. Zu dieser Zeit wurde auch schon die Organschaft gesetzlich geregelt. Trotz des grundlegenden Wechsels von der kumulativen Bruttoumsatzsteuer zur Allphasen-Nettoumsatzsteuer mit Vorsteuerabzug (Mehrwertsteuer) durch das UStG 1967/73 blieb der Unternehmerbegriff unangetastet. Auch das UStG 1980 (mit dem das Gesetz an die 6. EG-RL angepasst wurde) übernahm den Begriff. Die grenzüberschreitende Organschaft wurde durch § 2 Abs. 2 S. 2–4 UStG mit Wirkung ab dem 01.01.1987 (Steuerbereinigungsgesetz vom 19.12.1985, BGBl I 1985, 2436) abgeschafft.

 

Rz. 2

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Die Norm regelt die subjektive Steuerpflicht in der Person des Unternehmers. Dieser ist grundsätzlich auch Steuerschuldner (§ 13a Abs. 1 Nr. 1 UStG, § 13b Abs. 5 UStG) und Steuerpflichtiger i. S. d. § 33 AO. Der Unternehmerbegriff ist daher ein zentraler Begriff des Umsatzsteuerrechts. Abs. 1 regelt den Umfang des Unternehmens.

 

Rz. 3

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§ 2 Abs. 2 UStG zeigt auf, wann von einer (nicht) selbstständigen Tätigkeit auszugehen ist – sei es als natürliche Person, sei es als juristische Person. Hierher gehört auch die Behandlung der umsatzsteuerlichen Organschaft, die von dem Gedanken der Unternehmenseinheit geprägt ist. Demzufolge bilden alle Teilbetriebe des Unternehmers eine Unternehmenseinheit.

 

Rz. 4

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Wann eine juristische Person des öffentlichen Rechts als Unternehmer tätig ist, regelt bis 31.12.2016 § 2 Abs. 3 UStG. Nach diesem Zeitpunkt greifen grundsätzlich die Regelungen des § 2 UStG. Einschränkungen enthält § 2b UStG. Zum Anwendungszeitpunkt siehe § 27 Abs. 22 und Abs. 22a UStG.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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