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Stand: 6. A. – ET: 07/2024

§ 4 Nr. 23 S. 1 UStG regelt die Umsatzsteuerbefreiung für Erziehungsleistungen (Buchst. a), von Betreuungsleistungen (Buchst. b) und Verpflegungsleistungen (Buchst. c) gegenüber Kindern und Jugendlichen.

§ 4 Nr. 23 S. 2 UStG befreit die Beherbergung, Beköstigung und übliche Naturalleistungen der begünstigten Einrichtungen an ihr Personal von der Umsatzsteuer.

Nach § 4 Nr. 23 Satz 3 UStG sind Kinder und Jugendliche i. S. v. § 4 Nr. 23 S. 1 Buchst. a und b UStG alle Personen, die noch nicht 27 Jahre alt sind.

Nach der Konkurrenzklausel des § 4 Nr. 23 S. 4 UStG kommt die Steuerbefreiung für die in § 4 Nr. 15b, 15c, 21, 24 und 25 UStG bezeichneten Leistungen nur unter den dort genannten Voraussetzungen in Betracht.

Eine Option zur Steuerpflicht sieht § 9 Abs. 1 UStG für die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 23 UStG nicht vor. Der Vorsteuerabzug für Eingangsleistungen des Unternehmers ist nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG ausgeschlossen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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