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Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Vorschrift des § 26c UStG stellt eine Strafvorschrift dar, mit der die organisierte Kriminalität – insbesondere Umsatzsteuerbetrug durch sog. Karussellgeschäfte – eingedämmt werden soll. So sollen auch Haushaltsausfälle und Wettbewerbsverzerrungen vermieden werden. Im Ergebnis soll § 26c UStG daher ebenso wie § 26a Abs. 1 UStG das Umsatzsteuer-Aufkommen sichern, indem beide die Unternehmer zur rechtzeitigen und vollständigen Erfüllung der gesetzlichen Zahlungsverpflichtungen anhalten (Kostecka in Weymüller, UStG, 2. Aufl. 2019, § 26c Rn. 3). Die Fälle der Schädigung des Umsatzsteuer-Aufkommens von geringerer Bedeutung belegt § 26a Abs. 1 UStG als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße. Nach § 26c macht sich der Täter hingegen strafbar, wenn die Gefährdung des Steueraufkommens wegen der Art seines Vorgehens besonders groß ist. Die gewerbs- oder bandenmäßige Schädigung des Umsatzsteueraufkommens ist daher mit einer Freiheits- oder Geldstrafe bedroht. Mit dieser Vorschrift wird eine Regelungslücke für die Fälle geschlossen, in denen eine Bestrafung gem. § 370 AO mangels Erfüllung der objektiven Tatbestandsmerkmale nicht möglich ist.
§ 26c UStG wurde durch das Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetz vom 19.12.2001 (BGBl I 2001, 3922) erstmals mit Wirkung ab dem 01.01.2002 in das Gesetz aufgenommen. § 26c ist in jüngerer Vergangenheit inhaltlich nicht geändert worden. Da es sich um sog. nachkonstitutionelles Recht handelt, ist das Zitiergebot aus Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG zu beachten. Wird dem Zitiergebot nicht genügt, verletzt das Gesetz das entsprechende Grundrecht und ist nichtig (BVerfG vom 25.05.1956 – 1 BvR 190/55, NJW 1956, 986; BVerfG vom 27.02.2008 – 1 BvR 370/07, NJW 2012, 833). Ob § 26c UStG gegen das Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG verstößt oder ob ein Grundrechtseingriff bei einer Strafrechtsnorm evident ist und das Zitiergebot gar nicht greift, ist umstritten, vgl. Dr. Gehm, USt direkt digital Nr. 17 vom 08.09.2016, 4. Zuletzt mit Beschluss vom 25.05.2016 – V B 107/15, BFH/NV 2016, 1310, hat der BFH offengelassen, ob § 26c UStG gegen das Zitiergebot verstößt. Jedenfalls folge aus einem möglichen Verstoß gegen das Zitiergebot keine Nichtigkeit des gesamten Umsatzsteuergesetzes. Der Gesetzgeber hat es bislang unterlassen, Rechtssicherheit zu schaffen.