Rz. 1
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
§ 17 Abs. 1 S. 1 UStG regelt die Pflicht zur Berichtigung des für einen ausgeführten Umsatz geschuldeten Steuerbetrages durch den leistenden Unternehmer, wenn sich die Bemessungsgrundlage für einen steuerpflichtigen Umsatz nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG im Nachhinein geändert hat. Korrespondierend dazu enthält § 17 Abs. 1 S. 2 UStG die Verpflichtung des Leistungsempfängers zur Berichtigung des in Anspruch genommenen Vorsteuerbetrages. Sinngemäß gilt dies auch in Fällen des i. g. Erwerbs (§ 1 Abs. 1 Nr. 5 UStG) und der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach § 13b UStG (§ 17 Abs. 1 S. 5 UStG). Nach § 17 Abs. 1 S. 8 UStG erfolgt die Berichtigung in dem Besteuerungszeitraum, in dem die Änderung der Bemessungsgrundlage eingetreten ist. Die Regelungen des § 17 Abs. 1 UStG gelten sinngemäß (§ 17 Abs. 2 UStG) für die Fälle der Uneinbringlichkeit des Entgelts (§ 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG), der Nichtausführung einer Leistung (§ 17 Abs. 2 Nr. 2 UStG), der Rückgängigmachung einer Leistung (§ 17 Abs. 2 Nr. 3 UStG), der doppelten Erwerbsbesteuerung (§ 17 Abs. 2 Nr. 4 UStG) sowie der nachträglichen steuerschädlichen Verwendung i. S. v. § 15 Abs. 1a (§ 17 Abs. 2 Nr. 5 UStG). Für den Fall der Herabsetzung, des Erlasses oder der Erstattung von EUSt regelt § 17 Abs. 3 UStG die Berichtigung des Vorsteuerabzuges. § 17 Abs. 4 UStG betrifft die Verpflichtung zur Erstellung eines Beleges in Sonderfällen.
Rz. 2
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Der Sinn der Vorschrift besteht im Wesentlichen darin sicherzustellen, dass sich die Umsatzbesteuerung letztlich auf den Umfang der tatsächlich vereinnahmten Gegenleistung beschränkt (§ 17 Abs. 1 S. 1 UStG) und dementsprechend die Vorsteuerabzugsberechtigung des Leistungsempfängers (§ 17 Abs. 1 S. 2 UStG) der Höhe der Umsatzsteuerbelastung anzupassen, um ein Gleichgewicht zwischen Umsatzsteuerbelastung und Vorsteuerabzug herzustellen (vgl. BFH vom 31.05.2001, Az: V R 71/99, BStBl II 2003, 206). § 17 UStG ergänzt insofern die Vorschriften des § 10 UStG (Bemessungsgrundlage) und des § 15 UStG (Vorsteuerabzug) und stellt sicher, dass sich USt und Vorsteuer trotz ihrer auf einen Besteuerungszeitraum begrenzten und im Grundsatz dem Soll-Prinzip folgenden Berechnung nach dem tatsächlich letztlich aufgewendeten Entgelt (EuGH vom 15.05.2014, Rs. C-337/13, Almos, UR 2014, 900) bemessen. Gleichwohl ist nicht ausgeschlossen, dass zwar einerseits keine Berichtigung der Umsatzsteuer mehr erfolgen kann und andererseits trotzdem die Vorsteuer zu korrigieren ist.
Rz. 3
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Im Besteuerungsverfahren ist § 17 UStG sowohl für den jeweiligen VZ (vgl. § 18 Abs. 1 S. 3 UStG) als auch in der Umsatzsteuerjahreserklärung (§ 18 Abs. 3 S. 1 UStG) zu berücksichtigen. Nach § 18a Abs. 7 S. 2 UStG ist § 17 UStG auf die Zusammenfassende Meldung sinngemäß anzuwenden, d. h., der Unternehmer muss geänderte Bemessungsgrundlagen in der Zusammenfassenden Meldung berichtigen (es gilt sinngemäß § 17 Abs. 1 S. 8 UStG). Ebenso gilt die sinngemäße Anwendung des § 17 UStG für die gesonderte Erklärung i. g. Lieferungen, nicht steuerbarer i. g. Dienstleistungen sowie i. g. Dreiecksgeschäfte im Besteuerungsverfahren (vgl. § 18b S. 4 UStG). Die nachträglichen Erhöhungen oder Minderungen der Bemessungsgrundlage unterliegen den allgemeinen Aufzeichnungspflichten des § 22 UStG (vgl. Abschn. 22.2. Abs. 2 UStAE).