11.1 Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug
Rz. 100
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Soweit der Steuerzahler die angeschafften Gegenstände und Dienstleistungen für Zwecke seiner Unternehmenstätigkeit verwendet, ist er berechtigt, von der von ihm geschuldeten Steuer die Vorsteuer abzuziehen.
Rz. 101
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Bei Lieferungen von Waren oder sonstigen Leistungen im Inland hängt der Vorsteuerabzug von folgenden Voraussetzungen ab:
- Ein anderer Steuerzahler erbringt eine der MwSt unterliegende Leistung.
- Der Leistungsempfänger muss ein Steuerzahler sein. Die Leistung wird für das Unternehmen des Leistungsempfängers ausgeführt und grundsätzlich zur Erbringung von steuerpflichtigen Umsätzen verwendet.
- Das Vorliegen einer ordnungsgemäßen Rechnung ist erforderlich.
Rz. 102
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Abweichend davon gelten für den Vorsteuerabzug nachfolgender Fälle Spezialregelungen:
- Für die Abzugsfähigkeit der EUSt wird vorausgesetzt, dass sie dem zuständigen Zollamt im Inland entrichtet wurde. Ein durch die Zollbehörde bestätigter Einfuhrbeleg, in dem der Steuerzahler als Empfänger oder Importeur angeführt wird, muss zur Verfügung stehen.
- Die Abzugsfähigkeit der Steuer auf den i. g. Erwerb ist davon abhängig, dass die erworbenen Gegenstände für Zwecke des Unternehmens des Leistungsempfängers bestimmt sind. Eine von dem ausländischen Lieferanten ausgestellte Rechnung muss vorliegen.
- Die Steuer, die aufgrund des Übergangs der Steuerschuld (reverse charge) vom Leistungsempfänger geschuldet wird, kann von diesem als Vorsteuer abgezogen werden, wenn die Lieferung der Waren oder die Erbringung sonstiger Leistungen im Inland für Zwecke seines Unternehmens ausgeführt worden ist. Eine Rechnung ist hierzu nicht erforderlich. Die Vorsteuer muss in den gesetzlich vorgeschriebenen Aufzeichnungen angeführt werden.
- Die Person, die ihre Registrierungspflicht nicht erfüllt hat (verspätete Registrierung), hat auch für den Zeitraum, für den sie für umsatzsteuerliche Zwecke registriert sein sollte, ein Recht auf Vorsteuerabzug.
- Die Vorsteuer aus den Investitionsgütern, die sowie für die unternehmerische Tätigkeit als auch für unecht steuerfreie Leistungen oder für andere als unternehmerische Zwecke genutzt werden, kann nur in dem Ausmaß der unternehmerischen Tätigkeit abgezogen werden.
- Eine ausländische steuerbare Person, die in der Slowakei für die MwSt erfasst ist, hier aber lediglich solche Waren liefert und Leistungen erbringt, bei denen die Steuerschuldnerschaft beim Empfänger liegt (reverse charge), hat kein Vorsteuerabzugsrecht im Wege der MwSt-Erklärung, sondern nur im Wege des Erstattungsverfahrens.
11.2 Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs
Rz. 103
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Der Vorsteuerabzug ist erst in dem Zeitpunkt möglich, in dem sämtliche Voraussetzungen vorliegen. Es kommt somit bei Lieferungen von Waren oder sonstigen Leistungen im Inland darauf an, dass die Leistung tatsächlich ausgeführt wurde und der Steuerzahler über die Leistung eine ordnungsgemäße Rechnung erhalten hat. Die Bezahlung der Rechnung ist in diesem Fall grundsätzlich nicht erforderlich. Eine Ausnahme gibt es in dem Fall wenn der Lieferant zum sog. Cash-Accounting-Prinzip optiert – d. h. der Lieferant kommt der Steuerpflicht an das FA erst nach der Bezahlung der Rechnung nach. Allerdings ist er verpflichtet, diese Vorgehensweise dem FA mitzuteilen. Der Abnehmer kann in einem solchen Fall erst nach Bezahlung die Vorsteuer abziehen.
Rz. 104
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Wird vor der Leistungserbringung eine Anzahlung geleistet, kann der Vorsteuerabzug bereits dann vorgenommen werden, wenn eine ordnungsgemäße Rechnung über die Anzahlung vorliegt. In diesem Fall ist der Zeitpunkt der tatsächlichen Leistungserbringung ohne Bedeutung.
Rz. 105
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die entrichtete EUSt kann abgezogen werden, wenn ein durch die Zollbehörde bestätigter Einfuhrbeleg, in dem der Steuerzahler als Empfänger oder Importeur angeführt wird, zur Verfügung steht und zugleich die EUSt der Zollbehörde bezahlt wurde.
Rz. 106
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Beim i. g. Erwerb entsteht das Recht auf Vorsteuerabzug, wenn eine Rechnung vom Lieferanten aus einem anderen Mitgliedstaat bzw. ein Beleg über die Warenverbringung vorliegt. Die tatsächliche Bezahlung der Steuer auf den i. g. Erwerb ist ohne Bedeutung.
Rz. 107
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Der Vorsteuerabzug, der von der Vorlage eines Beleges (Rechnung) abhängig ist, ist in dem Besteuerungszeitraum, in dem das Recht auf Vorsteuerabzug entstanden ist, spätestens jedoch in dem letzten Besteuerungszeitraum des Kj., in dem das Recht auf Vorsteuerabzug entstanden ist, vorzunehmen, wenn bis zum Ablauf der Frist zur Abgabe der Steuererklärung ein Beleg (Rechnung) zur Verfügung steht. Ansonsten ist der Vorsteuerabzug in dem Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem der Beleg (Rechnung) erhalten wird.
Rz. 108
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Der Vorsteuerabzug ist in jenen Fällen, in denen die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger übergeht (reverse charge), in dem Zeitpunkt möglich, in dem die Lieferung der Waren oder sonstiger ...