Rz. 82
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Durch den Vorsteuerabzug wird der Grundsatz der Neutralität der USt in der Unternehmerkette sichergestellt. Die USt ist demnach kein Kostenfaktor in der Unternehmerkette, da der Unternehmer USt-Beträge, die ihm für Leistungen an sein Unternehmen im Inland in Rechnung gestellt werden, von der eigenen Steuerschuld abziehen bzw. ihre Erstattung begehren kann. Dadurch kommt es zu einer Saldierung von USt und Vorsteuer. Übersteigt die USt-Schuld innerhalb eines Voranmeldungszeitraumes die abziehbare Vorsteuer, entsteht eine USt-Zahllast, im umgekehrten Fall ein Guthaben gegenüber dem FA.
11.1 Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug
Rz. 83
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Bei Lieferungen oder sonstigen Leistungen im Inland hängt der Vorsteuerabzug an folgenden Voraussetzungen:
- Ein Unternehmer erbringt eine der USt unterliegende Leistung,
- der Leistungsempfänger muss Unternehmer sein und die Leistung wird für das Unternehmen des Leistungsempfängers – grundsätzlich zur Erbringung von steuerpflichtigen Umsätzen – ausgeführt,
- eine den Vorschriften des § 79 Abs. 1 UStG entsprechende (Original-)Rechnung liegt vor.
Rz. 84
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Abweichend davon gelten für den Vorsteuerabzug nachfolgende Spezialregelungen:
- Für die Abzugsfähigkeit der Einfuhrumsatzsteuer ist Voraussetzung, dass der Unternehmer über die Zollunterlagen verfügt, in denen er als Empfänger oder Einführer der Gegenstände angeführt ist sowie, dass der Betrag der zu entrichtenden Einfuhrumsatzsteuer in den Zollunterlagen ausgewiesen ist bzw. ihre Berechnung ermöglicht wird;
- Die Abzugsfähigkeit der Steuer auf den i. g. Erwerb ist davon abhängig, dass die erworbenen Gegenstände für Zwecke des Unternehmens des Leistungsempfängers bestimmt sind und dass der Unternehmer über die (Original-)Rechnung verfügt;
- Die Steuer, die aufgrund des Übergangs der Steuerschuld (reverse charge) vom Leistungsempfänger geschuldet wird, kann von diesem als Vorsteuer abgezogen werden, wenn die Lieferung oder sonstige Leistung im Inland für Zwecke seines Unternehmens ausgeführt worden ist. Eine ordnungsgemäße Rechnung ist hierzu nicht zwingend erforderlich;
- Der Vorsteuerabzug aufgrund einer Rechnung der Lieferanten, die eine Istbesteuerung vornehmen und die Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten zahlen, ist für den Leistungsempfänger erst dann möglich, wenn das Entgelt solchen Lieferanten gezahlt worden ist.
11.2 Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs
Rz. 85
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Der Vorsteuerabzug ist erst ab dem Zeitpunkt möglich, in dem sämtliche Voraussetzungen vorliegen. Es kommt somit bei Lieferungen oder sonstigen Leistungen im Inland darauf an, dass die Leistung tatsächlich ausgeführt wurde und der Unternehmer über die Leistung eine ordnungsgemäße Rechnung erhalten hat. Die Bezahlung der Rechnung ist grundsätzlich nicht erforderlich; lediglich für Unternehmer, die die Ist-Besteuerung vornehmen (diese ist für Unternehmer möglich deren Wert der Lieferungen und Leistungen im vorigen Kj. den Wert i. H. v. 2.000.000,00 EUR ohne USt nicht überstiegen hat), sowie für Leistungsempfänger, die Güter und Leistungen von solchen Unternehmern (die die Ist-Besteuerung vornehmen) beziehen.
Rz. 86
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Wird vor der Leistungserbringung eine Anzahlung geleistet, kann der Vorsteuerabzug bereits dann vorgenommen werden, wenn eine ordnungsgemäße Rechnung über die Anzahlung vorliegt. In diesem Fall ist der Zeitpunkt der tatsächlichen Leistungserbringung ohne Bedeutung.
Rz. 87
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Einfuhrumsatzsteuer kann in dem Kalendermonat abgezogen werden, in dem der Unternehmer über entsprechende Zollunterlagen verfügt.
Rz. 88
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Beim i. g. Erwerb entsteht das Recht auf Vorsteuerabzug in der Periode, in der der Unternehmer die Rechnung für den betreffenden i. g. Erwerb erhalten hat. Die tatsächliche Bezahlung der Steuer auf den i. g. Erwerb ist ohne Bedeutung.
Rz. 89
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Der Vorsteuerabzug ist bei Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger (reverse charge) in dem Zeitpunkt möglich, in dem die Lieferung oder sonstige Leistung ausgeführt wurde und die Steuerschuld entstanden ist. Eine ordnungsgemäße Rechnung bzw. die Bezahlung dieser ist nicht erforderlich.
11.3 Ausschluss vom Vorsteuerabzug (§ 61 kroUStG)
Rz. 90
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Der Unternehmer ist zum Abzug der Vorsteuer bei Bewirtungsausgaben nicht berechtigt.
Der Unternehmer ist zum Abzug von 50 % der Vorsteuer bei Anschaffung und Miete von Pkw, Schiffen, Flugzeugen und sonstigen Beförderungsmitteln sowie 50 % der Vorsteuer bei Anschaffung von weiteren Gütern und Dienstleistungen, die i. Z. m. der Nutzung der genannten Fahrzeuge stehen (z. B. Treibstoffkosten) nicht berechtigt.
Rz. 91
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Ausgenommen von dieser Regelung sind Schiffe, Flugzeuge und Pkws, die für die Ausübung der Geschäftstätigkeit der Personen- und Warenbeförderung, Vermietung, dem Weiterverkauf u.Ä. dienen, sowie bestimmte Pkw (Pkw der Kategorie N1, die in den Zolltarif 8703 eingestuft sind).
Rz. 92
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Weiterhin ist das Vorsteuerabzugsrech...