Rz. 106
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Dem Steuersubjekt steht das Recht nach § 120 uUStG zu, von der seinerseits zu zahlenden Umsatzsteuer jenen Steueranteil in Abzug zu bringen, den ein anderes Steuersubjekt im Zuge eines Warengeschäftes oder einer Dienstleistung auf das Steuersubjekt abgewälzt hat bzw. ihm von der Zollbehörde nach einer Wareneinfuhr im Bescheid auferlegt und seinerseits auch bezahlt wurde.
Rz. 107
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Darüber hinaus sind bei Lieferungen oder sonstigen Leistungen im Inland noch folgende Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug zu erfüllen:
- Eine den umsatzsteuerlichen Vorschriften entsprechende Rechnung auf den Namen des Empfängers muss vorliegen.
- Der Steuerpflichtige hat seine Aufzeichnungen gemäß der handelsrechtlichen Vorschriften in der einfachen oder doppelten Buchführung zu führen. Eine pauschalierte Kostenabrechnung darf das Steuersubjekt nicht anwenden.
Rz. 108
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Gültigkeit der inländischen Steuernummer des Rechnungsausstellers kann von der Finanzverwaltung bedingt aufgehoben werden. In diesem Fall besteht kein Vorsteuerabzugsrecht beim Rechnungsempfänger, weshalb die Veröffentlichung auf der Internetseite https://nav.gov.hu/ der Finanzverwaltung laufend zu prüfen ist.
Rz. 109
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
In bestimmten Fällen gelten für den Vorsteuerabzug besondere Regelungen:
- Die Abzugsfähigkeit der Einfuhrumsatzsteuer setzt das Vorliegen des Bescheides der Zollbehörde sowie die Entrichtung der Steuer voraus.
- Beim i. g. Erwerb ist die Abzugsfähigkeit der Vorsteuer ausschließlich dann gegeben, wenn eine der MwStSystRL entsprechende Rechnung vorliegt und die Umsatzsteuer i. R. d. Selbstveranlagung gemeldet und abgeführt wurde. Dies gilt auch für die Vorsteuer, bei der der inländische Empfänger zur Anmeldung und Abführung der Umsatzsteuer anstelle des ausländischen Lieferanten oder Leistungserbringers verpflichtet ist, also auch beim Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger (§§ 139–141 uUStG).
- Die Abzugsfähigkeit der Vorsteuer auf eigene Investitionen (selbst erstellte Anlagen) liegt dann vor, wenn dazu vorhergehend die Umsatzsteuer ebenfalls abgeführt wurde.
Rz. 110
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Vorsteuer können registrierte in- und ausländische Steuersubjekte i. R. d. Veranlagungsverfahrens in Ungarn geltend machen. Liegt keine Registrierung oder keine Registrierungspflicht des ausländischen Steuersubjektes in Ungarn vor, so kann die Vorsteuer i. R. d. Vorsteuervergütungsverfahrens (vgl. Rz. 115 ff.) zurückgeholt werden. Liegt der Entstehungszeitpunkt der Vorsteuerabzugsberechtigung vor der Registrierung in Ungarn, wird der Vorsteuerabzug kraft Gesetzes versagt.