Rz. 103
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Der Vorsteuerabzug ist erst in dem Zeitpunkt möglich, in dem sämtliche Voraussetzungen vorliegen. Es kommt somit bei Lieferungen von Waren oder sonstigen Leistungen im Inland darauf an, dass die Leistung tatsächlich ausgeführt wurde und der Steuerzahler über die Leistung eine ordnungsgemäße Rechnung erhalten hat. Die Bezahlung der Rechnung ist in diesem Fall grundsätzlich nicht erforderlich. Eine Ausnahme gibt es in dem Fall wenn der Lieferant zum sog. Cash-Accounting-Prinzip optiert – d. h. der Lieferant kommt der Steuerpflicht an das FA erst nach der Bezahlung der Rechnung nach. Allerdings ist er verpflichtet, diese Vorgehensweise dem FA mitzuteilen. Der Abnehmer kann in einem solchen Fall erst nach Bezahlung die Vorsteuer abziehen.
Rz. 104
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Wird vor der Leistungserbringung eine Anzahlung geleistet, kann der Vorsteuerabzug bereits dann vorgenommen werden, wenn eine ordnungsgemäße Rechnung über die Anzahlung vorliegt. In diesem Fall ist der Zeitpunkt der tatsächlichen Leistungserbringung ohne Bedeutung.
Rz. 105
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die entrichtete EUSt kann abgezogen werden, wenn ein durch die Zollbehörde bestätigter Einfuhrbeleg, in dem der Steuerzahler als Empfänger oder Importeur angeführt wird, zur Verfügung steht und zugleich die EUSt der Zollbehörde bezahlt wurde.
Rz. 106
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Beim i. g. Erwerb entsteht das Recht auf Vorsteuerabzug, wenn eine Rechnung vom Lieferanten aus einem anderen Mitgliedstaat bzw. ein Beleg über die Warenverbringung vorliegt. Die tatsächliche Bezahlung der Steuer auf den i. g. Erwerb ist ohne Bedeutung.
Rz. 107
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Der Vorsteuerabzug, der von der Vorlage eines Beleges (Rechnung) abhängig ist, ist in dem Besteuerungszeitraum, in dem das Recht auf Vorsteuerabzug entstanden ist, spätestens jedoch in dem letzten Besteuerungszeitraum des Kj., in dem das Recht auf Vorsteuerabzug entstanden ist, vorzunehmen, wenn bis zum Ablauf der Frist zur Abgabe der Steuererklärung ein Beleg (Rechnung) zur Verfügung steht. Ansonsten ist der Vorsteuerabzug in dem Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem der Beleg (Rechnung) erhalten wird.
Rz. 108
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Der Vorsteuerabzug ist in jenen Fällen, in denen die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger übergeht (reverse charge), in dem Zeitpunkt möglich, in dem die Lieferung der Waren oder sonstiger Leistung ausgeführt wurde und die Steuerschuld entstanden ist. Der Vorsteuerabzug ist spätestens im letzten Besteuerungszeitraum des Kj., in dem das Recht auf Vorsteuerabzug entstanden ist, vorzunehmen. Eine ordnungsgemäße Rechnung bzw. ihre Bezahlung ist nicht erforderlich. Der Vorsteuerabzug ist in jenem Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem er in den Aufzeichnungen angeführt wurde.