Prof. Dr. Markus Achatz, Dr. Hannes Gurtner
Rz. 101
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Lieferungen und sonstige Leistungen, die nicht als für das Unternehmen ausgeführt gelten, berechtigen nicht zum Vorsteuerabzug. Davon betroffen sind:
- Ausgaben, die ertragsteuerlich überwiegend nicht abzugsfähig sind,
- Leistungen, die i. Z. m. der Anschaffung, Miete oder dem Betrieb von Pkw, Kombis, Krafträdern stehen (ausgenommen Personen- oder Kombinationskraftwagen mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer),
- Lieferungen, sonstige Leistungen und Einfuhren, die nicht zumindest 10 % unternehmerischen Zwecken dienen, wobei auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Leistungsbezugs abzustellen ist.
Rz. 102
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Beträgt die unternehmerische Nutzung eines gemischt genutzten Gegenstandes zumindest 10 %, hat der Unternehmer mehrere Möglichkeiten. Er kann den Gegenstand dem Unternehmensbereich zu 100 % zuordnen. In diesem Fall steht ihm der Vorsteuerabzug zur Gänze zu, die teilweise Privatnutzung führt zu einem Nutzungseigenverbrauch. Der Unternehmer kann den gemischt genutzten Gegenstand auch nur im Ausmaß der tatsächlichen unternehmerischen Nutzung dem Unternehmensbereich zuordnen. Der Vorsteuerabzug steht dann nur im Ausmaß der unternehmerischen Nutzung zu und die Privatnutzung führt nicht zu einer Eigenverbrauchsbesteuerung. Bei dieser Vorgehensweise ergibt sich allerdings der Nachteil, dass eine spätere allfällige Ausweitung der unternehmerischen Nutzung keinen nachträglichen Vorsteuerabzug erlaubt, da Zuordnungswahlrechte nicht nachgeholt werden können. Liegt die unternehmerische Nutzung unter 10 %, steht kein Vorsteuerabzug zu, auch nicht im Ausmaß der unternehmerischen (z. B. 5 %igen) Nutzung. Eine Ausnahme hiervon gilt für gemischt genutzte Gebäude, bei denen nach Ansicht des VwGH die 10 % Grenze nicht anwendbar ist (d. h. Vorsteuerabzug auch dann, wenn z. B. nur 7 % unternehmerische Nutzung).
Rz. 103
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Der Vorsteuerabzug ist weiterhin für jene Leistungen ausgeschlossen, die in einem unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang mit unecht steuerbefreiten Lieferungen oder sonstigen Leistungen stehen.
Rz. 104
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Vom Vorsteuerabzug grundsätzlich nicht ausgeschlossen sind Aufwendungen für Leistungen, die zur Ausführung von nicht steuerbaren Auslandsumsätzen getätigt werden. Handelt es sich jedoch um Umsätze, die – wären sie in Österreich steuerbar – steuerfrei sein würden, dann besteht auch insoweit ein Ausschluss vom Vorsteuerabzug. Damit soll die Verlagerung von unecht steuerbefreiten Umsätzen vom Inland ins Ausland vermieden werden.
Rz. 105
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Bewirkt der Unternehmer neben Umsätzen, die zum Ausschluss des Vorsteuerabzugs führen, auch Umsätze, bei denen ein solcher Ausschluss nicht eintritt, so hat eine Aufteilung der Vorsteuerbeträge in abziehbare und nicht abziehbare Beträge zu erfolgen. Dies hat grundsätzlich nach der wirtschaftlichen Zuordnung der einzelnen Leistungen zu steuerfreien und steuerpflichtigen Umsätzen zu erfolgen. Vereinfachend kann der Unternehmer die Aufteilung auch nach dem Verhältnis der steuerfreien zu den steuerpflichtigen Umsätzen vornehmen.