Rz. 107
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Maßgeblich für den Vorsteuerabzug sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Leistung, d. h. die zu diesem Zeitpunkt voraussichtliche Verwendung der in Anspruch genommenen Leistung. Ändern sich zu einem späteren Zeitpunkt die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgeblichen Verhältnisse, ist eine Berichtigung des Vorsteuerabzuges vorzunehmen.
Rz. 108
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Sofern eine Berichtigung der Steuerbemessungsgrundlage vorgenommen wurde, die eine Senkung des geltend gemachten Vorsteuerabzugs zur Folge hat, ist der Leistungsempfänger zur Durchführung einer Berichtigung des Vorsteuerabzugs verpflichtet, sobald er dessen Umstände erfahren hat. Im Falle einer Erhöhung des geltend gemachten Vorsteuerabzugs kann eine Berichtigung freiwillig durchgeführt werden. Der Steuerzahler führt die Berichtigung des Vorsteuerabzugs in der Steuererklärung für den Besteuerungszeitraum durch, in dem die Bemessungsgrundlage berichtigt wurde.
Rz. 109
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Der Vorsteuerabzug bei angeschafftem materiellem oder immateriellem Anlagevermögen ist anzupassen, sofern in einem Zeitraum von fünf aufeinander folgenden Kj., beginnend mit dem Jahr, in dem das Vermögen angeschafft wurde ("Anpassungszeitraum"), eine Änderung des Anspruchs auf Vorsteuerabzug infolge einer Änderung des Verwendungszwecks dieses Vermögens eingetreten ist. Bei Gebäuden, Wohnungen, nicht zu Wohnzwecken bestimmten Räumen sowie Grundstücken beträgt der Anpassungszeitraum zehn Jahre. Wenn die Differenz zwischen dem Abrechnungskoeffizienten des Jahres, in dem die Änderung des Nutzungszweckes geschehen ist, und dem Abrechnungskoeffizient des Jahres der Anschaffung des Vermögensgegenstandes bzw. des Jahres der letzten Berichtigung weniger als 10 Prozentpunkte beträgt, ist keine Berichtigung des ursprünglich geltend gemachten Vorsteuerabzugs vorzunehmen.
Rz. 110
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Bei der Aufhebung der Steuerregistrierung hat der Steuerzahler den Anspruch auf geltend gemachten Vorsteuerabzug aus dem Geschäftsvermögen zum Tage der Aufhebung der Registrierung zu korrigieren.