Rz. 52

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

In Norwegen steuerpflichtige Unternehmer sind grundsätzlich verpflichtet, für alle steuerpflichtigen Umsätze an Unternehmer eine ordnungsgemäße umsatzsteuerliche Rechnung auszustellen (vgl. Art. 15–10 Mehrwertsteuergesetz). Für Geschäfte mit Nichtunternehmern gilt keine allgemeine Rechnungsstellungspflicht.

 

Rz. 53

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Korrekturbelege, z. B. bei Entgeltminderung, müssen sich eindeutig auf die Ursprungsrechnungen beziehen.

 

Rz. 54

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Abrechnungen im Gutschriftsverfahren sind nach entsprechender Vereinbarung möglich.

 

Rz. 55

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Umsatzsteuerrechnungen müssen folgende Angaben enthalten (vgl. Art. 61 des Erlasses zur Mehrwertsteuer):

  • Name und Anschrift des Leistenden und dessen Mehrwertsteuernummer,
  • Name und Anschrift des Leistungsempfängers,
  • Datum der Ausstellung,
  • Eindeutige, fortlaufende Rechnungsnummer,
  • Datum der Lieferung oder Leistung bzw. der erhaltenen Anzahlung, falls feststellbar und abweichend vom Datum der Ausstellung,
  • Leistungsbeschreibung,
  • Nettoentgelt,
  • Umsatzsteuerbetrag.
  • Die eindeutige fortlaufende Rechnungsnummer kann nur auf zwei Wegen erzeugt werden: entweder durch die Verwendung der von einem autorisierten Unternehmer erstellten Rechnungsvordrucke oder durch die Nutzung eines ERP-Systems, das automatisch Rechnungsnummern zuweist.
 

Rz. 56

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Kleinbetragsrechnungen (Grenze: 40.000 NOK) müssen nur folgende Elemente enthalten:

  • Name und Anschrift des Leistenden und dessen Mehrwertsteuernummer,
  • Ausstellungsdatum,
  • Rechnungsnummer,
  • Leistungsbeschreibung,
  • Gesamtentgelt,
  • Umsatzsteuerbetrag.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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