Rz. 54

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

In Griechenland steuerpflichtige Unternehmer sind grundsätzlich verpflichtet, für alle Umsätze eine ordnungsgemäße umsatzsteuerliche Rechnung auszustellen. Dies gilt auch bei Umsätzen an Nichtunternehmer.

 

Rz. 55

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Korrekturbelege, z. B. bei Entgeltminderung, müssen sich eindeutig auf die Ursprungsrechnungen beziehen.

 

Rz. 56

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Abrechnungen im Gutschriftsverfahren sind zulässig.

 

Rz. 57

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Umsatzsteuerrechnungen müssen folgende Angaben enthalten:

  • Name und Anschrift des Leistenden und dessen USt-IdNr. und Gewerbezweig,
  • Name, Anschrift, Gewerbezweig und USt-IdNr. des Leistungsempfängers,
  • Datum der Ausstellung,
  • eindeutige, fortlaufende Rechnungsnummer,
  • Datum der Lieferung oder Leistung bzw. der erhaltenen Anzahlung, falls feststellbar und abweichend vom Datum der Ausstellung,
  • Leistungsbeschreibung,
  • Nettoentgelt, getrennt nach Steuersätzen und Steuerbefreiungen,
  • Umsatzsteuerbetrag und Umsatzsteuersatz,
  • Hinweis auf eventuelle Steuerbefreiungen oder Entgeltminderungen.
 

Rz. 58

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Kleinbetragsrechnungen, definiert als solche mit einem Rechnungsbetrag von maximal 100 EUR, müssen nur folgende Angaben enthalten:

  • Eindeutige Identifizierung des Leistenden,
  • Leistungsbeschreibung,
  • Umsatzsteuerbetrag oder dafür notwendige Berechnungsinformationen,
  • Datum der Ausstellung.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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