Rz. 54
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
In Griechenland steuerpflichtige Unternehmer sind grundsätzlich verpflichtet, für alle Umsätze eine ordnungsgemäße umsatzsteuerliche Rechnung auszustellen. Dies gilt auch bei Umsätzen an Nichtunternehmer.
Rz. 55
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Korrekturbelege, z. B. bei Entgeltminderung, müssen sich eindeutig auf die Ursprungsrechnungen beziehen.
Rz. 56
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Abrechnungen im Gutschriftsverfahren sind zulässig.
Rz. 57
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Umsatzsteuerrechnungen müssen folgende Angaben enthalten:
- Name und Anschrift des Leistenden und dessen USt-IdNr. und Gewerbezweig,
- Name, Anschrift, Gewerbezweig und USt-IdNr. des Leistungsempfängers,
- Datum der Ausstellung,
- eindeutige, fortlaufende Rechnungsnummer,
- Datum der Lieferung oder Leistung bzw. der erhaltenen Anzahlung, falls feststellbar und abweichend vom Datum der Ausstellung,
- Leistungsbeschreibung,
- Nettoentgelt, getrennt nach Steuersätzen und Steuerbefreiungen,
- Umsatzsteuerbetrag und Umsatzsteuersatz,
- Hinweis auf eventuelle Steuerbefreiungen oder Entgeltminderungen.
Rz. 58
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Kleinbetragsrechnungen, definiert als solche mit einem Rechnungsbetrag von maximal 100 EUR, müssen nur folgende Angaben enthalten:
- Eindeutige Identifizierung des Leistenden,
- Leistungsbeschreibung,
- Umsatzsteuerbetrag oder dafür notwendige Berechnungsinformationen,
- Datum der Ausstellung.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?
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