Rz. 53

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

In Schweden steuerpflichtige Unternehmer sind grundsätzlich verpflichtet, für alle steuerpflichtigen und steuerfreien Umsätze einschließlich Ausfuhrlieferungen und i. g. Lieferungen an Unternehmer eine ordnungsgemäße umsatzsteuerliche Rechnung auszustellen (vgl. Kapitel 11 Mehrwertsteuergesetz). Für Geschäfte mit Nichtunternehmern gilt keine allgemeine Rechnungsstellungspflicht.

 

Rz. 54

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Korrekturbelege, z. B. bei Entgeltminderung, müssen sich eindeutig auf die Ursprungsrechnungen beziehen.

 

Rz. 55

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Abrechnungen im Gutschriftsverfahren sind nach entsprechender Vereinbarung möglich.

 

Rz. 56

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Umsatzsteuerrechnungen müssen folgende Angaben enthalten (vgl. Art. 61 des Erlasses zur Mehrwertsteuer):

  • Name und Anschrift des Leistenden und dessen USt-IdNr.,
  • Name und Anschrift des Leistungsempfängers,
  • dessen USt-IdNr., falls er Steuerschuldner ist,
  • Datum der Ausstellung,
  • eindeutige, fortlaufende Rechnungsnummer,
  • Datum der Lieferung oder Leistung bzw. der erhaltenen Anzahlung, falls feststellbar und abweichend vom Datum der Ausstellung,
  • Leistungsbeschreibung,
  • Nettoentgelt, getrennt nach Steuersätzen und Steuerbefreiungen,
  • Einheitspreis (netto),
  • Umsatzsteuerbetrag und Umsatzsteuersatz,
  • Hinweis auf eventuelle Steuerbefreiungen.
 

Rz. 57

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Kleinbetragsrechnungen (Grenze: 4.000 SEK brutto) müssen nur folgende Elemente enthalten:

  • Identifikationsmerkmale des Leistenden,
  • Ausstellungsdatum,
  • Leistungsbeschreibung,
  • Gesamtentgelt,
  • Umsatzsteuerbetrag oder Angaben, mit denen dieser eindeutig ermittelt werden kann.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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