Rz. 53
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
In den Niederlanden sind steuerpflichtige Unternehmer grundsätzlich verpflichtet, für alle steuerpflichtigen und steuerfreien Umsätze eine ordnungsgemäße umsatzsteuerliche Rechnung auszustellen (vgl. Art. 34c Mehrwertsteuergesetz). Ausnahmen bestehen für Unternehmer, die ausschließlich steuerfreie Transaktionen ausführen, Unternehmer, die bestimmte Personenbeförderungsleistungen erbringen sowie für Unternehmer, die in Hotels, Restaurants und ähnlichen Einrichtungen Speisen und Getränke ausgeben.
Rechnungen sind bis zum 15. Kalendertag des auf die Lieferung oder Leistung folgenden Monats auszustellen. Bei Vorauszahlungen ist für jede Zahlung vor Fälligkeit des Vorauszahlungsbetrags eine Vorauszahlungsrechnung zu stellen.
Rz. 54
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Die Abrechnung kann auch im Gutschriftsverfahren erfolgen, wenn dies in der Branche gängige Praxis ist. In diesem Fall muss zwischen dem Lieferanten und dem Aussteller der Gutschriften Einigkeit über die Anwendung des Gutschriftsverfahrens bestehen.
Rz. 55
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Umsatzsteuerrechnungen müssen folgende Angaben enthalten (vgl. Art. 35a Mehrwertsteuergesetz):
- Datum der Ausstellung,
- Fortlaufende Rechnungsnummer basierend auf einem oder mehreren Nummernkreisen, die eine eindeutige Identifikation der Rechnung ermöglichen,
- Name und Anschrift des Leistenden sowie dessen USt-IdNr.,
- Name und Anschrift sowie USt-IdNr. des Leistungsempfängers,
- Menge und Art der gelieferten Gegenstände oder Umfang und Art der Leistung, inklusive aller Details, die erforderlich sind, um den korrekten anwendbaren Umsatzsteuersatz zu bestimmen,
- Datum der Lieferung oder Leistung sowie bei Vorausrechnungen das Fälligkeitsdatum der Vorauszahlung,
- Nettoentgelt, getrennt nach Steuersätzen und Steuerbefreiungen sowie Angabe des Nettopreises pro Einheit, eventueller Vorauszahlungen, vereinbarter Rabatte oder anderer Preisnachlässe,
- anwendbarer Umsatzsteuersatz,
- Nettogesamtvergütung,
- falls eine Steuerbefreiung zur Anwendung kommt, Hinweis auf die Befreiungsvorschrift,
- sofern im Gutschriftsverfahren abgerechnet wird, Hinweis auf die Abrechnung im Gutschriftsverfahren,
- sofern der Leistungsempfänger Steuerschuldner ist, Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers,
- sofern einschlägig, Daten zur Überprüfung der Neuwertigkeit des Beförderungsmittels,
- sofern einschlägig, Hinweis auf Anwendung der Differenzbesteuerung,
- Name, Anschrift und Umsatzsteuernummer des Fiskalvertreters, sofern einer bestellt wurde.
Rz. 56
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Kleinbetragsrechnungen: Für Lieferungen und Leistungen können bei einem Rechnungsbetrag von unter 100 EUR grundsätzlich vereinfachte Rechnungen ausgestellt werden. Eine vereinfachte Rechnung kann auch als Korrekturbeleg zu einer zu korrigierenden Rechnung erstellt werden (vgl. Art. 34d Mehrwertsteuergesetz).
Kleinbetragsrechnungen müssen nur folgende Elemente enthalten (vgl. Art. 35a Mehrwertsteuergesetz):
- Datum der Ausstellung,
- Angaben zur Identifikation des Lieferanten,
- Angaben zur Identifikation der Lieferung oder Leistung,
- Umsatzsteuerbetrag oder Daten, um diesen zu berechnen,
- soweit die Rechnung eine andere korrigieren soll, ist ein eindeutiger Bezug zu der zu korrigierenden Rechnung herzustellen und genau anzugeben, welche Details korrigiert werden sollen.