Rz. 52

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

In Dänemark steuerpflichtige Unternehmer sind grundsätzlich verpflichtet, für alle steuerpflichtigen und steuerfreien Umsätze einschließlich Ausfuhrlieferungen und i. g. Lieferungen eine ordnungsgemäße umsatzsteuerliche Rechnung auszustellen (vgl. Art. 52a Mehrwertsteuergesetz).

 

Rz. 53

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Korrekturbelege, z. B. bei Entgeltminderung, müssen sich eindeutig auf die Ursprungsrechnungen beziehen.

 

Rz. 54

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Abrechnungen im Gutschriftsverfahren sind zulässig, sollten jedoch mit einer vorherigen Vereinbarung verbunden werden.

 

Rz. 55

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Umsatzsteuerrechnungen müssen folgende Angaben enthalten (vgl. Art. 61 des Erlasses zur Mehrwertsteuer):

  • Name und Anschrift des Leistenden und dessen USt-IdNr.,
  • Name und Anschrift des Leistungsempfängers,
  • Datum der Ausstellung,
  • Eindeutige, fortlaufende Rechnungsnummer,
  • Datum der Lieferung oder Leistung bzw. der erhaltenen Anzahlung, falls feststellbar und abweichend vom Datum der Ausstellung,
  • Leistungsbeschreibung,
  • Nettoentgelt, getrennt nach Steuersätzen und Steuerbefreiungen,
  • Umsatzsteuerbetrag und Umsatzsteuersatz,
  • Hinweis auf eventuelle Steuerbefreiungen.
 

Rz. 56

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Im Einzelhandel ist es zulässig, für Verkäufe bis zu 5.000 DKK nur Kassenbelege auszustellen, wenn eine automatische Kasse verwendet wird.

 

Rz. 57

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Kleinbetragsrechnungen (Grenze: 3.000 DKK brutto) müssen nur folgende Elemente enthalten (vgl. Art. 66 des Erlasses zur Mehrwertsteuer):

  • Name und Anschrift des Leistenden und dessen USt-IdNr.,
  • Eindeutige, fortlaufende Rechnungsnummer,
  • Leistungsbeschreibung,
  • Gesamtentgelt,
  • Umsatzsteuerbetrag oder Angabe des entsprechenden prozentualen Anteils.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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