Rz. 106

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Maßgeblich für den Vorsteuerabzug sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Leistung, d. h. die zu diesem Zeitpunkt voraussichtliche Verwendung der in Anspruch genommenen Leistung. Ändern sich zu einem späteren Zeitpunkt die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgeblichen Verhältnisse (tritt z. B. an die Stelle der Steuerpflicht eine unechte Steuerbefreiung oder umgekehrt), ist eine Berichtigung des Vorsteuerabzuges vorzunehmen. Von einer Berichtigung ist abzusehen, wenn der Betrag, um den der Vorsteuerabzug für einen Gegenstand für das Kj. zu berichtigen ist, 60 EUR nicht übersteigt.

 

Rz. 107

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Der Berichtigungszeitraum beträgt beim beweglichen Anlagevermögen fünf Jahre, bei Grundstücken zwanzig Jahre. Der zwanzigjährige Berichtigungszeitraum bei Grundstücken gilt für Immobilien bzw. Immobilieninvestitionen (z. B. Großreparaturen), die ab dem 1. April 2012 erstmals unternehmerisch genutzt werden. Ausnahmsweise gilt der bisherige zehnjährige Berichtigungszeitraum weiterhin für Wohnimmobilien, bei denen die Mietverträge noch vor dem 1. April 2012 abgeschlossen wurden, und bei im Wohnungseigentum errichteten Wohnanlagen.

 

Rz. 108

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Ändern sich in den auf das Jahr der erstmaligen Verwendung folgenden vier (bewegliches Anlagevermögen) bzw. neunzehn Jahren (Grundstücke) die für den erstmaligen Vorsteuerabzug maßgeblichen Verhältnisse, ist für jedes Jahr der Änderung eine Berichtigung vorzunehmen. Die Berichtigung ist in jedem Jahr der Änderung in Höhe eines Fünftels beim beweglichen Anlagevermögen bzw. eines Zwanzigstels bei Grundstücken (einschließlich der aktivierungspflichtigen Aufwendungen und der Kosten von Großreparaturen) des ursprünglichen Vorsteuerabzugs vorzunehmen.

 

Rz. 109

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Beim Umlaufvermögen ist die Berichtigung unmittelbar in voller Höhe vorzunehmen. Dasselbe gilt für sonstige Leistungen, soweit die sonstigen Leistungen im Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse überhaupt noch fortwirken.

 

Rz. 110

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Bei einer dauernden Entnahme von Gegenständen aus dem Unternehmen, ist die gesamte offene Vorsteuer unmittelbar zu berichtigen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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