Rz. 55
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
In Spanien sind steuerpflichtige Unternehmer grundsätzlich verpflichtet, für alle steuerpflichtigen und steuerfreien Umsätze einschließlich Ausfuhrlieferungen und i. g. Lieferungen eine ordnungsgemäße umsatzsteuerliche Rechnung auszustellen, und zwar bis spätestens zum 16. Tag des Monats nach Entstehung der Steuerschuld. Ausnahmen bestehen nur für bestimmte steuerfreie Finanz- und Versicherungsumsätze.
Rz. 56
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Bei Warenrückgabe oder Entgeltminderung oder im Falle anderweitiger Änderungen des Rechnungsbetrags sowie bei inhaltlich unvollständigen Rechnungen kann ein Korrekturbeleg erstellt werden. Der Steuerpflichtige darf die Ausgangsumsatzsteuer dann berichtigen, wenn der Kunde seinen Vorsteuerabzug angepasst und dies dem Lieferanten schriftlich bestätigt hat. Der Korrekturbeleg ist auf die Rechnung zu referenzieren.
Rz. 57
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Abrechnungen im Gutschriftsverfahren sind zulässig, sollten jedoch mit einer schriftlichen Vereinbarung verbunden werden.
Rz. 58
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Umsatzsteuerrechnungen müssen folgende Angaben enthalten:
- Name und Anschrift des Leistenden und dessen USt-IdNr.,
- Name und Anschrift des Leistungsempfängers sowie dessen USt-IdNr., wenn es sich um eine steuerfreie i. g. Lieferung handelt, der Leistungsempfänger Steuerschuldner ist oder er in Spanien ansässig ist und im Gutschriftsverfahren abrechnet,
- eindeutige Rechnungsnummer, ggf. zusätzlich eine Seriennummer,
- Datum der Ausstellung,
- Datum der Lieferung oder Leistung bzw. der erhaltenen Anzahlung, falls feststellbar und abweichend vom Datum der Ausstellung,
- Menge und Art der gelieferten Gegenstände oder Umfang und Art der Leistung,
- Nettoentgelt, getrennt nach Steuersätzen und Steuerbefreiungen,
- Umsatzsteuerbetrag und Umsatzsteuersatz,
- Hinweis auf eventuelle Steuerbefreiungen sowie die einschlägige Vorschrift der Mehrwertsteuersystemrichtlinie oder des spanischen Mehrwertsteuergesetzes,
- im Gutschriftsverfahren einen Hinweis auf dessen Anwendung,
- im Falle der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers ist auf diese hinzuweisen,
- besondere Hinweise sind bei Rechnungen über die Lieferung neuer Fahrzeuge sowie bei Anwendung der Differenzbesteuerung erforderlich.
Rz. 59
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Vereinfachte Rechnungen können ausgestellt werden, wenn der Bruttobetrag 400 EUR nicht übersteigt (Kleinbetragsrechnung), eine Korrekturrechnung erstellt werden muss oder die Rechnung sich auf bestimmte Einzelhandelsumsätze bezieht und der Bruttobetrag 3.000 EUR nicht übersteigt.
Vereinfachte Rechnungen müssen nur folgende Elemente enthalten:
- Eindeutige Rechnungsnummer, ggf. zusätzlich eine Seriennummer,
- Datum der Ausstellung,
- Datum der Lieferung oder Leistung bzw. der erhaltenen Anzahlung, falls feststellbar und abweichend vom Datum der Ausstellung,
- Name und USt-IdNr. des Leistenden,
- Leistungsbeschreibung,
- Umsatzsteuersatz und optional den Hinweis "USt enthalten",
- Nettoentgelt, getrennt nach Steuersätzen und Steuerbefreiungen, wenn solche zur Anwendung gelangen,
- Gesamtvergütung,
- bei Korrekturrechnungen, Hinweis auf die korrigierte Rechnung sowie auf Berichtigungsgrund.
- Um zum Vorsteuerabzug zu berechtigen, sind folgende weitere Angaben zwingend:
- Name und Anschrift des Leistungsempfängers sowie dessen USt-IdNr.,
- Anschrift des Leistenden,
- Umsatzsteuerbetrag.