Rz. 56

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

In Malta steuerpflichtige Unternehmer sind grundsätzlich verpflichtet, für alle steuerpflichtigen und steuerfreien Umsätze einschließlich Ausfuhrlieferungen und i. g. Lieferungen eine ordnungsgemäße umsatzsteuerliche Rechnung auszustellen (vgl. Art. 50 Mehrwertsteuergesetz). Bei Einzelhandelsumsätzen sind Steuerquittungen auszustellen, die der Kunde mindestens 24 Stunden aufbewahren muss. Diese Regelung gilt nicht für grenzüberschreitende Telekommunikations-, Rundfunk-, Fernseh- oder elektronisch erbrachte Dienstleistungen an Nichtunternehmer.

 

Rz. 57

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Korrekturbelege, z. B. bei Entgeltminderung, müssen sich eindeutig auf die Ursprungsrechnungen beziehen.

 

Rz. 58

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Abrechnungen im Gutschriftsverfahren sind zulässig.

 

Rz. 59

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Umsatzsteuerrechnungen müssen folgende Angaben enthalten (vgl. Art. 50 i. V. m. Schedule 12 Art. 3 Mehrwertsteuergesetz):

  • Name und Anschrift des Leistenden und dessen USt-IdNr.,
  • Name und Anschrift des Leistungsempfängers und dessen USt-IdNr.,
  • Datum der Ausstellung,
  • Eindeutige, fortlaufende Rechnungsnummer,
  • Datum der Lieferung oder Leistung bzw. der erhaltenen Anzahlung, falls feststellbar und abweichend vom Datum der Ausstellung,
  • Leistungsbeschreibung,
  • Nettoentgelt, getrennt nach Steuersätzen und Steuerbefreiungen,
  • Umsatzsteuerbetrag und Umsatzsteuersatz,
  • Hinweis auf eventuelle Steuerbefreiungen oder Entgeltminderungen,
  • Ggf. Hinweis auf Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten.
 

Rz. 60

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Kleinbetragsrechnungen (Grenze: 100 EUR Brutto) müssen nur folgende Elemente enthalten (vgl. Art. 50 i. V. m. Schedule 12 Art. 5 Mehrwertsteuergesetz):

  • Name und Anschrift des Leistenden und dessen USt-IdNr.,
  • USt-IdNr. des Leistungsempfängers,
  • Datum der Ausstellung,
  • Eindeutige, fortlaufende Rechnungsnummer,
  • Leistungsbeschreibung,
  • Gesamtentgelt und ausreichende Angaben, um den Umsatzsteuerbetrag zu ermitteln.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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