Rz. 61

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

In Italien steuerpflichtige Unternehmer sind grundsätzlich verpflichtet, für alle steuerpflichtigen und steuerfreien Umsätze einschließlich Ausfuhrlieferungen und i. g. Lieferungen eine ordnungsgemäße umsatzsteuerliche Rechnung auszustellen (vgl. Art. 21 Erlass 633/1972). Bei Einzelhandelsumsätzen besteht eine Rechnungsstellungspflicht nur dann, wenn der Kunde eine Umsatzsteuerrechnung verlangt. Diese Einschränkung bezieht sich auf Umsatzsteuerrechnungen. Eine Rechnungstellungspflicht nach anderen Vorschriften bleibt unberührt.

 

Rz. 62

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Falls ein italienischer Unternehmer Lieferungen oder sonstige Leistungen von einem anderen italienischen Unternehmer empfängt und nicht bis spätestens zum Ende des vierten Monats, der auf den Monat des Umsatzes folgt, eine ordnungsgemäße Rechnung erhalten hat, ist er verpflichtet, den Leistungsbezug gegenüber der Steuerbehörde offenzulegen und bis spätestens zum Ende des fünften Monats nach dem Umsatz die Umsatzsteuer an die Steuerbehörden zu entrichten.

 

Rz. 63

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Grundsätzlich schuldet ein italienischer Unternehmer die von ihm in den Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer. Um die Umsatzsteuer zu vermindern, ist es notwendig, einen Entgeltminderungsbeleg auszustellen. Dieser Entgeltminderungsbeleg ist als solcher zu kennzeichnen, mit einer Nummer zu versehen und mit einem eindeutigen Bezug auf die ursprüngliche Umsatzsteuerrechnung. Die Verpflichtung, Entgeltminderungsbelege auszustellen, gilt sowohl bei Fehlern in Rechnungen als auch bei einer nachträglichen Verständigung über eine Herabsetzung der Bemessungsgrundlage.

 

Rz. 64

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Abrechnungen im Gutschriftsverfahren sind zulässig.

 

Rz. 65

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Umsatzsteuerrechnungen müssen folgende Angaben enthalten (vgl. Art. 21 Erlass 633/1972):

  • Name und Anschrift des Leistenden und dessen USt-IdNr.,
  • Name und Anschrift des Leistungsempfängers und dessen USt-IdNr.,
  • Datum der Ausstellung,
  • eindeutige, fortlaufende Rechnungsnummer,
  • Datum der Lieferung oder Leistung bzw. der erhaltenen Anzahlung, falls feststellbar und abweichend vom Datum der Ausstellung,
  • Leistungsbeschreibung,
  • Nettoentgelt, getrennt nach Steuersätzen und Steuerbefreiungen, sowie Nettoeinzelentgelt,
  • Umsatzsteuerbetrag und Umsatzsteuersatz,
  • Hinweis auf eventuelle Steuerbefreiungen oder Entgeltminderungen.
 

Rz. 66

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Kleinbetragsrechnungen (Grenze 400 EUR Brutto) müssen nur folgende Angaben enthalten):

  • Name und Anschrift des Leistenden und dessen USt-IdNr.,
  • Identifikationsmerkmal des Leistungsempfängers, ggf. nur dessen USt-IdNr.,
  • Datum der Ausstellung,
  • eindeutige, fortlaufende Rechnungsnummer,
  • Datum der Lieferung oder Leistung bzw. der erhaltenen Anzahlung, falls feststellbar und abweichend vom Datum der Ausstellung,
  • Leistungsbeschreibung,
  • Gesamtpreis, und Angaben zur Ermittlung des Umsatzsteuerbetrages,
  • Hinweis auf eventuelle Steuerbefreiungen oder Entgeltminderungen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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