Rz. 55
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
In Portugal sind steuerpflichtige Unternehmer grundsätzlich verpflichtet, für alle steuerpflichtigen und steuerfreien Umsätze eine ordnungsgemäße umsatzsteuerliche Rechnung auszustellen (vgl. Art. 29 CIVA). Ausnahmen bestehen nur in äußerst geringem Umfang, beispielsweise für bestimmte steuerfreie Finanz- und Versicherungsumsätze.
Rz. 56
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Bei Warenrückgabe oder Entgeltminderung oder im Falle anderweitiger Änderungen des Rechnungsbetrags sowie bei inhaltlich unvollständigen Rechnungen kann ein Korrekturbeleg erstellt werden. Eine Rechnungskorrektur ist zwingend erforderlich, wenn die Umsatzsteuer zu niedrig ausgewiesen wurde. Wurde zu viel Umsatzsteuer ausgewiesen, kann eine Rechnungskorrektur vorgenommen werden. In diesem Fall dürfen Steuerpflichtige die Ausgangsumsatzsteuer nur dann berichtigen, wenn sie belegen können, dass sie den Kunden über die Korrektur informiert haben oder der Kunde bereits seinen Vorsteuerabzug angepasst hat (vgl. Art. 78 CIVA).
Rz. 57
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Abrechnungen im Gutschriftsverfahren sind grundsätzlich zulässig. Innerhalb der EU ist es ausreichend, wenn zwischen den Parteien eine schriftliche Vereinbarung diesbezüglich besteht, die Abrechnung als Gutschrift mit der Bezeichnung "autofaturaçao" versehen ist und der Leistungsempfänger, beispielsweise durch die Unterschrift des Steuerpflichtigen, nachweist, dass dieser mit der Abrechnung einverstanden ist. Abrechnungen im Gutschriftsverfahren mit Steuerpflichtigen außerhalb der EU bedürfen der vorherigen Zustimmung der portugiesischen Finanzverwaltung.
Rz. 58
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Umsatzsteuerrechnungen müssen folgende Angaben enthalten (vgl. Art. 36 CIVA):
- Datum der Ausstellung,
- fortlaufende Rechnungsnummer,
- Name und Anschrift des Leistenden und dessen USt-IdNr.,
- Name und Anschrift des Leistungsempfängers sowie dessen Umsatzsteuernummer, bei i. g. Lieferungen Angabe der USt-IdNr.,
- Name, Anschrift und Umsatzsteuernummer des Fiskalvertreters (so vorhanden),
- Menge und Art der gelieferten Gegenstände oder Umfang und Art der Leistung, inkl. aller Details, die erforderlich sind, um den korrekten anwendbaren Umsatzsteuersatz zu bestimmen (ausgenommen der Verpackung; wird diese zurückgegeben, ist darauf ausdrücklich in der Rechnung hinzuweisen),
- Datum der Lieferung oder Leistung bzw. der erhaltenen Anzahlung, falls feststellbar und abweichend vom Datum der Ausstellung,
- Nettoentgelt,
- Umsatzsteuersätze und zugehörige Umsatzsteuerbeträge,
- falls eine Steuerbefreiung zur Anwendung kommt, Grund für die Befreiung,
- falls der Leistungsempfänger die Rechnung ausstellt (Abrechnung im Gutschriftsverfahren), Hinweis "autofacturação",
- falls der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer schuldet, der Hinweis auf den reverse-charge "IVA – autoliquidação".
Rz. 59
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Für Lieferungen von Einzelhändlern an Privatpersonen können, sofern der Rechnungsbetrag unter 1.000 EUR liegt, vereinfachte Rechnungen ausgestellt werden. Für Lieferungen und Leistungen an steuerpflichtige Personen können vereinfachte Rechnungen nur bei einem Rechnungsbetrag von unter 100 EUR erteilt werden (vgl. Art. 40 CIVA).
Vereinfachte Rechnungen müssen nur folgende Elemente enthalten:
- Datum,
- fortlaufende Rechnungsnummer,
- Name des Leistenden und dessen USt-IdNr.,
- Menge und Art der gelieferten Gegenstände oder Umfang und Art der Leistung,
- Nettopreis, anwendbare Steuersätze und Umsatzsteuerbetrag oder Bruttopreis und anwendbare Steuersätze,
- Steuernummer des Leistungsempfängers, wenn er ein Steuerpflichtiger ist,
- falls eine Steuerbefreiung zur Anwendung kommt, Grund für die Befreiung.