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Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Rechnungen dürfen in Fremdwährungen oder in Euro ausgestellt werden. Bei Fremdwährung können, müssen aber keine Angaben zur Umrechnung wie Wechselkurs und Zeitpunkt seiner Bestimmung enthalten sein.

Die Umrechnung hat grundsätzlich anhand des EZB-Kurses am Tag der Fälligkeit der Steuer zu erfolgen (vgl. Art. 266, 1 bis CGI). Im Falle i. g. Erwerbe in Fremdwährung kann wahlweise ein monatlich von der Banque de France veröffentlichter monatlicher Wechselkurs verwendet werden, sofern der Steuerpflichtige diese Methode für alle Erwerbe des Wj. beibehält.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?