1.2.1 Persönlicher Geltungsbereich
Rz. 2
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Nur der Unternehmer, der gewerblicher Wiederverkäufer ist, kann die Differenzbesteuerung anwenden. Näheres dazu vgl. Rz. 46 ff.
1.2.2 Sachlicher Geltungsbereich
Rz. 3
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Als Objekt des Wiederverkaufs muss es sich um die Lieferung beweglicher körperlicher Gegenstände aller Art handeln (seit dem 01.01.1995) – mit Ausnahme von Edelsteinen und Edelmetallen (§ 25a Abs. 1 Ziff. 3 UStG), für die beim Erwerb kein Vorsteuerabzug bestand. Näheres vgl. Rz. 8 ff.
Rz. 4
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Edelsteine sind rohe oder bearbeitete Diamanten sowie (andere) Edelsteine (z. B. Rubine, Saphire, Smaragde) und Schmuckstücke der Positionen 71.02 und 71.03 des Zolltarifs. Nicht dazu rechnen synthetische und rekonstruierte Steine (Abschn. 25a.1. Abs. 1 S. 4, 5 UStAE). Für Letztere kann also die Differenzbesteuerung angewendet werden.
Rz. 5
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Edelmetalle sind Silber, Gold und Platin (einschließlich Iridium, Osmium, Palladium, Rhodium und Ruthenium – aus Positionen 71.06, 71.08, 71.10 und 71.12 des Zolltarifs) (Abschn. 25a.1. Abs. 1 S. 6 UStAE). Nicht dazu gehören Edelmetalllegierungen und -plattierungen (Abschn. 25a.1. Abs. 1 S. 7 UStAE). Für diese kann die Differenzbesteuerung also in Betracht kommen.
1.2.3 Zeitlicher Geltungsbereich
Rz. 6
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Die Differenzbesteuerung wurde erst m. W. z. 01.07.1990 eingeführt (Art. 1 Nr. 3 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des UStG vom 30.03.1990, BGBl I 1990, 597), beschränkte sich aber auf inländische Umsätze mit Gebrauchtfahrzeugen. Die Regelung wurde durch Art. 1 Nr. 10 des Gesetzes zur Änderung des UStG und anderer Gesetze vom 09.08.1994 (BGBl I 1994, 2058) auf alle beweglichen körperlichen Gegenstände (mit Ausnahme von Edelsteinen und Edelmetallen) erweitert. Ferner wurde § 25a Abs. 5 S. 3 UStG durch Art. 18 Nr. 16 des StÄndG 2001, BGBl I 2001, 3794 neu gefasst: Soweit selbst eingeführte Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten nach § 25a Abs. 2 Nr. 1 UStG in die Differenzbesteuerung einbezogen werden, gilt als Einkaufpreis der nach den Vorschriften über den Zollwert ermittelte Wert des eingeführten Gegenstands zuzüglich der Einfuhrumsatzsteuer. Diese kann nicht als Vorsteuer geltend gemacht werden. Abs. 6 S. 1 ist mit 01.01.2004 aufgehoben, da nun in § 14 Abs. 6 UStG enthalten. Die Vereinfachungsregelung für nicht zu ermittelnde Einkaufspreise bei Kunstgegenständen ist neu und gilt seit dem 01.01.2014 (§ 25a Abs. 3 Satz 2 UStG, vgl. Rz. 64 f.).