1.2.1 Persönlicher Geltungsbereich
Rz. 2
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Täter einer Schädigung des Umsatzsteueraufkommens (§ 26a Abs. 1 UStG) können die Personen sein, die nach den §§ 18, 18i,18j und 18k UStG zur Entrichtung der Steuer verpflichtet sind. Das sind:
Täter der umsatzsteuerlichen Ordnungswidrigkeiten nach § 26a Abs. 2 UStG kann nur sein, wer die in den dort genannten Vorschriften normierten Pflichten zu erfüllen hat. Es handelt sich um ein besonderes persönliches Merkmal i. S. d. § 9 OWiG. In diesem Sinne ordnungswidrig handeln kann nach § 26a Abs. 2 Nr. 1, 2 und 4–7 UStG zunächst jeder Unternehmer, aber über § 377 Abs. 2 AO i. V. m. § 9 OWiG auch andere vom Unternehmer eingesetzte Personen oder gesetzliche Vertreter und Beauftragte. § 26a Abs. 2 Nr. 3 UStG richtet sich hingegen aufgrund des Verweises auf § 14b Abs. 1 S. 5 UStG ausdrücklich an Nichtunternehmer bzw. Unternehmer, die Leistungen für ihren nichtunternehmerischen Bereich verwenden.
Betroffen ist jeder, der die Tatbestände vorsätzlich oder leichtfertig begeht. Dies betrifft nicht nur Täter/Mittäter, sondern auch Teilnehmer (Anstifter/Gehilfen); zwischen diesen Typen wird im Ordnungswidrigkeitenrecht abweichend vom Strafrecht (§§ 25ff. StGB) nicht unterschieden, sondern es gilt nach § 377 Abs. 2 AO i. V. m. § 14 Abs. 1 S. 1 OWiG der sog. Einheitstäterbegriff (Kemper in Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG Komm., § 26b, Rn. 82).
1.2.2 Sachlicher Anwendungsbereich
Rz. 3
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Betroffen sind alle in § 26a Abs. 1 genannten Verletzungen verschiedener umsatzsteuerlicher Zahlungspflichten und die in § 26a Abs. 2 Nr. 1–7 UStG aufgezählten Verstöße gegen die dort genannten Mitwirkungspflichten.
1.2.3 Zeitlicher Anwendungsbereich
Rz. 4
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Durch das USt-Binnenmarktgesetz (BStBl I 1992, 552) wurde § 26a UStG mit Wirkung ab dem 01.01.1993 als Bußgeldvorschrift neu in das UStG aufgenommen. Änderungen erfolgten durch Art. 14 Nr. 11 Steuer-Euroglättungsgesetz (BGBl I 2000, 1790), Art. 18 Nr. 17 des StÄndG 2001 (BGBl I 2001, 3794), Art. 5 Nr. 33 Buchst. a und b StÄndG 2003 (BGBl 2003, 2645), Art. 12 Nr. 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes (BGBl I 2004, 1842), Art. 5 Nr. 19 Buchst. a–c EURLUmsG (BGBl I 2004, 3310), Art. 7 Nr. 18 und Art. 39 Abs. 9 JStG 2009 (BStBl I 2009, 74), Art. 6 Nr. 13 und Art. 12 Abs. 4 des Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie Änderung steuerlicher Vorschriften (BGBl I 2010, 386) und durch Art. 7 Nr. 8 des Gesetzes zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 25.07.2014 (BGBl I 2014, 1266). Zuletzt wurde mit Wirkung ab 01.07.2021 § 26b UStG a. F., der die unterlassene, nicht rechtzeitige oder unvollständige Entrichtung einer Vorauszahlung, einer Steuer oder des Unterschiedsbetrags zum Fälligkeitstag mit einem Bußgeld bedroht, durch Art. 10 Nr. 19 Buchst. a des JStG 2020 als Abs. 1 in § 26a UStG eingefügt. Dabei wurde die Bußgeldandrohung in § 26a Abs. 3 n. F. modifiziert gefasst.