Fabian Hammler, Nicole Stumm
Rz. 4
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Mit dem "Mehrwertsteuer-Paket für den elektronischen Handel" hat die Europäische Union ein Bündel an verschiedenen Maßnahmen zusammengestellt, um den europäischen Binnenmarkt zeitgemäß auszugestalten und insbesondere durch eine Vereinheitlichung und Vereinfachung der mehrwertsteuerlichen Regeln gleiche Wettbewerbsbedingungen für die Unternehmen zu schaffen. Ziel war und ist es, eine faire und wirksame Besteuerung zu erreichen (vgl. Kombert/Kratz/Stumm, Rz. 3).
Rz. 5
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Eine entsprechende Regelung, die für nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer die Möglichkeit vorsieht, die Mehrwertsteuer auf grenzüberschreitende sonstige Leistungen im Rahmen einer einzigen Meldung zentral in einem Mitgliedstaat anzumelden und die Steuer abzuführen, besteht bereits seit dem 01.07.2003 (§ 18 Abs. 4e UStG).
Rz. 6
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Mit Wirkung zum 01.01.2015 wurde die Möglichkeit der zentralen Meldung bestimmter sonstiger Leistungen in nur einem Mitgliedstaat auf Leistungen von EU-Unternehmern ausgeweitet. Es wurde unionsweit ein Empfängerortsprinzip für sonstige Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation, von Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen sowie von auf elektronischem Weg erbrachten sonstigen Leistungen (kurz TRFE-Leistungen) an Nichtunternehmer i. S. v. § 3a Abs. 5 S. 1 UStG eingeführt, das die bis dahin geltende Besteuerung am Sitzort des leistenden Unternehmers ablöste (§ 3a Abs. 5 UStG).
Rz. 7
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Weiter traten m. W. z. 01.01.2019 weitreichende Änderungen an der Besteuerung der sog. TRFE-Leistungen in Kraft (vgl. Kombert/Kratz/Stumm, Rz. 108). Es wurde u. a. ein Schwellenwert von 10.000 EUR (ohne Umsatzsteuer) eingeführt, wonach es erst bei Überschreitung dieses Betrags zu einer zwingenden Verlagerung des Orts der Leistungen kommt. Allerdings galten diese Änderungen nicht für nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer (vgl. § 3a Abs. 5 S. 3 UStG, wonach vorgenannter Schwellenwert nur greift "[…], wenn der leistende Unternehmer seinen Sitz, seine Geschäftsleitung, eine Betriebsstätte oder […] in nur einem Mitgliedstaat hat").
Rz. 8
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Mit den weitreichenden Änderungen zum 01.07.2021 wurde neben neuen gesetzestechnischen Regelungen
- das Verfahren "VAT on e-Services" zum sog. One-Stop-Shop, Nicht-EU-Regelung (kurz Non-EU-OSS, § 18i UStG) und
- der Mini-One-Stop-Shop zum sog. One-Stop-Shop, EU-Regelung (kurz EU-OSS, § 18j UStG) erweitert sowie
- ein weiteres besonderes Besteuerungsverfahren, das sog. Import-One-Stop-Shop-Verfahren (kurz IOSS, § 18k UStG),
eingeführt. Somit wurde auch weiterhin i. R. d. § 18i UStG an einem separaten Meldeverfahren für nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer für die Meldung der sonstigen Leistungen an Nichtsteuerpflichtige im Gemeinschaftsgebiet festgehalten.
Die Regelungen zum (I)OSS wurden bereits zum 01.04.2021 eingeführt, um eine rechtzeitige Registrierung sowie Teilnahme der betreffenden Unternehmer an den Verfahren ab dem 01.07.2021 zu ermöglichen (Kombert/Kratz/Stumm, Rz. 108).
Rz. 9
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Mit Datum vom 08.12.2022 hat die EU Kommission ihren Legislativvorschlag zur "Mehrwertsteuer im digitalen Zeitalter" (VAT in the Digital Age, ViDA) vorgelegt. Im Rahmen des Pakets werden weitere Anpassungen in den folgenden Bereichen vorgeschlagen: Mehrwertsteuermeldepflichten und elektronische Rechnungsstellung, mehrwertsteuerliche Behandlung der Plattformwirtschaft, einzige Mehrwertsteuerregistrierung in der EU. Unter folgenden Link findet sich der Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG in Bezug auf die Mehrwertsteuervorschriften für das digitale Zeitalter: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:52022PC0701&from=EN.