Rz. 4
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
§ 4 Nr. 15a UStG wurde durch Art. 12 JStErgG 1996 vom 18.12.1995 in das UStG eingefügt. Nach Art. 29 Abs. 3 des JStErgG1996 trat die Steuerbefreiung rückwirkend zum 01.01.1991 in Kraft. Diese (begünstigende) Rückwirkung beruht auf dem Gedanken, dass die USt-Befreiung ebenso wie die körperschafts-, gewerbe- und vermögenssteuerlichen Befreiungen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des bundesdeutschen Steuerrechts in den in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebieten wirksam werden sollte, um eine Gleichbehandlung der Leistungen der Medizinischen Dienste bundesweit sicherzustellen (Kraeusel, in: R/K/L, § 4 Nr. 15a Rn. 1 f.).
Rz. 5
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Mit Wirkung vom 01.01.2011 wurden nach den Wörtern "und deren Verbände" die Wörter "und für die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch sowie die gemeinsamen Einrichtungen nach § 44b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch" eingefügt (Art. 11 und 14 Abs. 1 Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.03.2011, BGBl I 2011, 453). Durch diese Ergänzung sollen bei einer Beauftragung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung nach § 56 Abs. 2 SGB II dessen Leistungen von der Umsatzsteuerpflicht befreit sein (Gesetzesbegründung, BT-Drucks. 17/3404).
Rz. 5a
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Mit Wirkung vom 01.01.2020 wurden durch das Gesetz vom 12.12.2019 (Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019, BGBl I 2019, 2451) in der Vorschrift die Wörter "der Medizinischen Dienste der Krankenversicherung (§ 278 SGB V)" durch die Wörter "der Medizinischen Dienste (§ 278 SGB V)" und die Wörter "des Medizinischen Dienstes der Spitzenverbände der Krankenkassen (§ 282 SGB V)" durch die Wörter "des Medizinischen Dienstes Bund (§ 281 SGB V)" ersetzt. Der Grund: Durch das Gesetz für bessere und unabhängigere Prüfungen (MDK-Reformgesetz) wird die Organisation der Medizinischen Dienste der Krankenversicherung (MDK) und des Medizinischen Diensts des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen (MDS) neu geregelt. Die bisher als Arbeitsgemeinschaften der Krankenkassen organisierten MDK sollen künftig als eigenständige Körperschaften des öffentlichen Rechts einheitlich unter der Bezeichnung "Medizinischer Dienst" (MD) geführt werden. Auch der Medizinische Dienst des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen (MDS) wird vom GKV-Spitzenverband organisatorisch gelöst und künftig als Körperschaft des öffentlichen Rechts unter der Bezeichnung Medizinischer Dienst Bund (MD Bund) geführt. Die Medizinischen Dienste bzw. der Medizinische Dienst Bund übernehmen die Aufgaben der MDK bzw. des MDS. Die Änderung sieht vor, dass die Steuerbefreiung zukünftig für die neu errichteten Medizinischen Dienste und den Medizinischen Dienst Bund gilt (BR-Drucks. 356/19, BT-Drucks. 19/13436).