Dipl.-Finanzwirt (FH) Carsten Timm
Rz. 2
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Optionsmöglichkeiten des § 9 UStG waren bereits im UStG 1980 enthalten. Durch das 2. Haushaltsstrukturgesetz (2. HStruktG vom 22.12.1981, BGBl I 1981, 1523) wurde § 9 UStG um einen Satz 2 ergänzt, der die Option bei Vermietungsumsätzen ausschloss, sofern diese auf der Endstufe zu Wohnzwecken dienten oder zu dienen bestimmt waren. Das Steuerbereinigungsgesetz 1985 (StBereinG 1985 vom 14.12.1984, BGBl I 1984, 1493) dehnte die Beschränkung der Optionsmöglichkeiten weiter aus und übernahm die Regelungen in den neu angefügten Abs. 2 der Vorschrift, der durch das Missbrauchsbekämpfungs- und Steuerbereinigungsgesetz (StMBG vom 21.12.1993, BGBl I 1993, 2310) weiter verschärft wurde (Abheben auf die Vorsteuerabzugsberechtigung des Leistungsempfängers). Den zeitlichen Anwendungsbereich der stufenweise verschärften Optionsvoraussetzungen i. Z. m. Gebäuden regelt § 27 Abs. 2 UStG (neu gefasst durch Art. 20 des StMBG ab 01.01.1994) in Abhängigkeit von Baubeginn/Fertigstellung des betreffenden Gebäudes. Durch das Steuerbereinigungsgesetz 1999 (StBereinG 1999 vom 22.12.1999, BGBl I 1999, 2601) ist in § 9 Abs. 1 UStG die Verweisung auf § 4 Nr. 8 Buchst. k UStG entfallen, da diese Norm zum 01.01.2000 ebenfalls durch das StBereinG 1999 aufgehoben wurde (vgl. hierzu § 25c Abs. 1 UStG, § 25c Abs. 3 UStG, Voraussetzungen des Verzichts auf die Steuerfreiheit). § 9 Abs. 3 UStG wurde durch das Steueränderungsgesetz 2001 (StÄndG 2001 vom 20.12.2001, BGBl I 2001, 3794) zum 01.01.2002 eingefügt (zeitliche Begrenzung der Option im Zwangsversteigerungsverfahren). Ergänzt um Satz 2 wurde § 9 Abs. 3 UStG durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 (HBeglG 2004 vom 29.12.2003, BGBl I 2003, 3076). Danach ist der Verzicht auf die Steuerbefreiung (Option zur Steuerpflicht) bei Grundstücksumsätzen i. S. d. § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG außerhalb des Zwangsversteigerungsverfahrens zwingend im notariell zu beurkundenden Vertrag zu erklären. Diese Regelung steht i. Z. m. dem Übergang der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger bei allen unter das GrEStG fallenden umsatzsteuerpflichtigen Umsätzen und soll den Leistungsempfänger vor einer nachträglichen Option des leistenden Unternehmers, durch die eine nachträgliche Steuerschuld beim Leistungsempfänger entstehen würde, schützen.