1.2.1 Allgemeines
Rz. 2
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Nach der Einführung der Norm zum 01.01.2004 durch das StÄndG 2003 wurde § 14b Abs. 1 S. 5 UStG durch das Gesetz zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung (SchwarzArbBekG, Gesetz vom 23.07.2004, BGBl I 2004, 1842) m. W. z. 01.08.2004 angefügt. Durch Art. 7 Nr. 9 des JStG 2009 (Gesetz vom 19.12.2008, BGBl I 2008, 2794) wurde § 14b UStG um einen neuen Abs. 5 erweitert, der die elektronische Aufbewahrung von Rechnungen außerhalb des Gemeinschaftsgebiets regelt.
1.2.2 Gesetz zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben und spätere Gesetzesänderungen
Rz. 3
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Durch Art. 6 Nr. 5 des Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (vgl. Gesetzesentwurf der Bundesregierung vom 25.01.2010, BT-Drucks. 17/506, 32; Gesetz vom 08.04.2010, BGBl I 2010, 386) wurde in § 14b Abs. 1 S. 4 Nr. 3 UStG die Verweisung auf § 13b Abs. 2 UStG durch eine Verweisung auf § 13b Abs. 5 UStG m. W. v. 01.07.2010 ersetzt (Grund: Neufassung § 13b UStG). Durch die Neufassung des § 13b UStG ist die in § 13b Abs. 2 S. 1 UStG a. F. enthaltene Einschränkung auf juristische Personen des öffentlichen Rechts entfallen (vgl. § 13b Abs. 5 S. 1 UStG n. F.). Ausweislich der Gesetzesbegründung sollen in Umsetzung des Art. 196 MwStSystRL in der ab 01.01.2010 geltenden Fassung auch juristische Personen des privaten Rechts betroffen sein. Diese waren schon bislang betroffen, sofern sie Unternehmer sind. Art. 196 MwStSystRL betrifft demgegenüber auch nicht steuerpflichtige juristische Personen mit USt-IdNr.
Rz. 4
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Durch Art. 5 Nr. 2 des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 (Gesetz vom 01.11.2011, BGBl I 2011, 2131) wurde § 14b Abs. 1 S. 2 UStG m. W. z. 01.07.2011 (Art. 18 Abs. 3 des Steuervereinfachungsgesetzes 2011: Art. 3 tritt am 01.07.2011 in Kraft) neu formuliert.
Rz. 4a
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Eine redaktionelle Anpassung erfuhr § 14b Abs. 5 UStG durch Art. 11 Nr. 3 des Jahressteuergesetzes 2020 (JStG 2020, Gesetz vom 21.12.2020, BGBl I 2020, 3096). Die Änderung trat nach Art. 50 Abs. 1 des JStG 2020 am Tag nach der Verkündung des Gesetzes, mithin am 29.12.2020, in Kraft.
Rz. 4b
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Mit dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Wachstumschancengesetz vom 30.08.2023 sollen im Inland ansässige Unternehmer für ihre steuerbaren und steuerpflichtigen Umsätze ab dem 01.01.2025 zur Ausstellung einer eRechnung verpflichtet werden, sofern diese Umsätze an andere im Inland ansässige Unternehmer für deren Unternehmen erbrachten werden. Umsätze an Unternehmer in anderen Mitgliedstaaten und an Endverbraucher sollen von dieser Verpflichtung nicht betroffen sein. Die Vorschrift des § 14b UStG soll aufgrund des Gesetzesvorhabens geringfügige redaktionelle Folgeänderungen erfahren. Lediglich in Satz 2 des § 14b Abs. 1 UStG sollen die Wörter "§ 14 Absatz 1 Satz 2" durch die Wörter "§ 14 Absatz 3 Satz 1" und in Satz 5 die Angabe "§ 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1" durch die Wörter "§ 14 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3" ersetzt werden. Zur elektronischen Rechnung und zum Gesetzesentwurf der Bundesregierung zum Wachstumschancengesetz vom 30.08.2023 vgl. die Kommentierung zu § 14 Rz. 74a ff.