Rz. 2
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Mit der Umstellung des USt-Systems von der Allphasenbruttobesteuerung zur Allphasennettobesteuerung durch das UStG 1967 wurde die Regelung des Vorsteuerabzugs geschaffen. Das UStG 1967 bewirkte die Umsetzung der 6. EG-RL in das deutsche Umsatzsteuerrecht. Die EG-rechtlichen Grundlagen für den Vorsteuerabzug sind die Art. 14–17 der genannten Richtlinie. Aus konjunkturpolitischen Gründen wurde der Vorsteuerabzug für Anlagegüter durch das StÄndG 1973 zunächst vorübergehend aufgehoben, durch die RVO vom 20.12.1973 jedoch wieder eingeführt. Das UStG 1980 brachte eine Reihe von Änderungen des Vorsteuerabzugs mit sich. Der Kreis der nicht abzugsfähigen Vorsteuern wurde erweitert um die Vorsteuern auf Eingangsleistungen, die mit der Erbringung von nicht steuerbaren Ausgangsleistungen zusammenhängen, die im Falle der Steuerbarkeit steuerfrei wären ("steuerfreie" Leistungen ohne Entgelt und "steuerfreie" Leistungen im Ausland). In den Kreis der Vorsteuerabzugsberechtigten wurden Unternehmer ohne inländischen Sitz oder ohne inländische Betriebsstätte ebenso einbezogen wie Unternehmer, die keine Leistungen im Inland erbringen. Mit der Einführung der Steuerpflicht für Anzahlungen ging eine entsprechende Erweiterung des Vorsteuerabzugs einher. Schließlich änderte sich die Vorschrift für die Aufteilung von abzugsfähigen und nicht abzugsfähigen Vorsteuerbeträgen. An die Stelle der Umsatzmethode als Regelmethode trat nun die Methode der wirtschaftlichen Zurechnung (Kostenmethode), sodass die Vorsteueraufteilung fortan primär nach dem Verhältnis der Kosten für die zur Gewährung oder Versagung des Vorsteuerabzugs führenden Ausgangsleistungen erfolgte. Die Umsatzmethode wurde zunächst noch in Ausnahmefällen anerkannt, entfiel jedoch m. W. z. 01.01.1990 durch das WoBauFG vom 22.12.1989 (Wegfall von § 15 Abs. 5–7 UStG). Damit verbunden war eine redaktionelle Anpassung des § 43 UStDV.
Rz. 3
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Abweichend vom vorherrschenden System der Allphasennettobesteuerung führten das UStG 1980 für Reiseleistungen (§ 25 UStG) und das WoBauFG vom 22.12.1989 für Umsätze mit gebrauchten Sachen gem. § 25a UStG die Margenbesteuerung (Besteuerung der Wertschöpfung, Differenzbesteuerung) ein, sodass sich im heutigen USt-System zwei verschiedene Besteuerungssysteme finden.
Rz. 4
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Das UStG 1992 bewirkte die Einbeziehung der Steuer auf den i. g. Erwerb (Erwerbsteuer) in den Kreis der abzugsfähigen Vorsteuern. Die Fahrzeuglieferer erhielten eine eingeschränkte Vorsteuerabzugsberechtigung (§§ 2a, 15 Abs. 4a UStG). Infolge der Abschaffung der bisherigen Regelung des Reihengeschäftes (§ 3 Abs. 2 UStG) durch das UStÄndG 1997 kam es zur Streichung der §§ 41 Abs. 2, 41a Abs. 2 UStDV.
Rz. 5
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Entscheidende Änderungen erfuhr der Vorsteuerabzug durch das StEntlG 1999/2000/2002. Nach dem neuen § 15 Abs. 1 S. 2 UStG setzt die Zugehörigkeit eines Wirtschaftsgutes zum Unternehmensvermögen eine unternehmerische Nutzung von mindestens 10 % voraus. Vorsteuerbeträge, die sich auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern beziehen, die zu weniger als 10 % unternehmerisch genutzt werden, sind seit dem 01.04.1999 vom Abzug ausgeschlossen. Weitere Abzugsverbote wurden für Vorsteuerbeträge eingeführt, die auf bestimmte ertragsteuerlich nicht abzugsfähige Erwerbsaufwendungen und Lebenshaltungskosten (§ 4 Abs. 5 Nr. 1–4, Nr. 7, Abs. 7, § 12 Nr. 1 EStG, § 15 Abs. 1a Nr. 1 UStG), Reisekosten (§ 15 Abs. 1a Nr. 2 UStG) sowie auf Umzugskosten für einen Wohnungswechsel (§ 15 Abs. 1a Nr. 3 UStG) entfallen. Das Vorsteuerabzugsverbot für Reisekosten wurde zum 01.01.2004 wieder aufgehoben.
Rz. 6
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Das StEntlG 1999/2000/2002 reduzierte ab dem 01.04.1999 den Vorsteuerabzug für Fahrzeuge, die sowohl unternehmerisch als auch außerunternehmerisch genutzt wurden (gemischt genutzte Fahrzeuge) auf 50 % (§ 15 Abs. 1b UStG). Im Gegenzug entfiel die Besteuerung der Privatnutzung als unentgeltliche Wertabgabe gem. § 3 Abs. 9a S. 2 UStG (zur Übergangsreglung vgl. Aufl. 4 § 15 Rz. 6). Das StÄndG 2003 bewirkte die Abschaffung der 50 %-Regelung zum 01.01.2004. Dadurch wurde der Rechtszustand vor dem 01.04.1999 wieder hergestellt. Die außerunternehmerische Nutzung des Fahrzeugs stellt seither wieder eine steuerpflichtige unentgeltliche Wertabgabe dar.
Rz. 7
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Das StÄndG 2001 brachte eine weitere Änderung des Vorsteuerabzugs mit sich. Sie beruhte auf der Einführung des Reverse-Charge-Verfahrens(§ 13b UStG). Unter den in § 13b UStG genannten Fällen wird die Steuerschuldnerschaft des leistenden Unternehmers auf den Leistungsempfänger verlagert (vgl. hierzu die Ausführungen zu § 13b UStG). Der Leistungsempfänger kann die Umsatzsteuerschuld, die nach § 13b UStG auf ihn verlagert wurde, bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 15 UStG als Vorsteuer geltend machen.
Rz. 8
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Weitere Änderungen des Vorsteuerabzugs erf...