Rz. 4
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
§ 17 UStG gehört zum "Inventar" des deutschen Umsatzsteuerrechts. Bereits das UStG 1934 enthielt in § 12 UStG eine Berichtigungsregelung, die sich aber wegen der bis 1967 grundsätzlich geltenden Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten auf die Rückgewähr bereits vereinnahmter Entgelte beschränkte. Mit dem Wechsel zur Soll-Besteuerung erfolgte die Erweiterung des Anwendungsbereichs der seither in § 17 UStG enthaltenen Regelung.
Rz. 5
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Wesentliche Änderungen der Vorschrift erfolgten durch das UStBG (Umsatzsteuer-Binnenmarktgesetz, Gesetz vom 25.08.1992, BGBl I 1992, 1548) ab 1993 durch Einbeziehung des i. g. Erwerbs (§ 1 Abs. 1 Nr. 5 UStG) und Einfügung des § 17 Abs. 2 Nr. 4 UStG (Berichtigungsmöglichkeit in Fällen des § 3d S. 2 UStG). Durch das StEntlG 1999/2000/2002 (Steuerentlastungsgesetz, Gesetz vom 24.03.1999, BStBl I 1999, 304) wurde § 17 Abs. 1 UStG an den Wegfall des Eigenverbrauchstatbestands angepasst und § 17 Abs. 2 Nr. 5 UStG (Korrekturmöglichkeit bei Vorsteuerabzugsverbot nach § 15 Abs. 1a UStG) angefügt. Durch das StÄndG 2001 (Steueränderungsgesetz, Gesetz vom 20.12.2001, BGBl I 2001, 3922) wurde der Anwendungsbereich auf die Fälle des § 13b UStG ausgedehnt.
Rz. 6
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Durch das EURLUmsG (Gesetz zur Umsetzung von EU-RL in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften, Gesetz vom 09.12.2004, BGBl I 2004, 3310) wurde § 17 Abs. 1 UStG in Reaktion auf die Rechtsprechung des EuGH zur Behandlung von Preisnachlassgutscheinen (vgl. EuGH vom 15.10.2002, Rs. C-427/98, BStBl II 2004, 328) neu formuliert (vgl. BT-Drucks. 15/3677 vom 06.09.2004, vgl. auch BT-Drucks. 15/4050 vom 27.10.2004). Die Neufassung trat am 16.12.2004 in Kraft.
Rz. 7
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Durch Art. 7 Nr. 12 des JStG 2009 (Gesetz vom 19.12.2008, BGBl I 2008, 2794) wurde die in § 17 Abs. 2 Nr. 5 UStG enthaltene Verweisung auf § 15 Abs. 1a Nr. 1 UStG durch eine Verweisung auf § 15 Abs. 1a UStG ersetzt. Ausweislich der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drucks. 16/10.189 vom 02.09.2008, 105) handelt es sich um eine lediglich redaktionelle Anpassung der Vorschrift an den durch das JStG 2007 (Gesetz vom 13.12.2006, BGBl I 2006, 2878) neu gefassten § 15 Abs. 1a UStG. Die Änderung trat am 25.12.2008 in Kraft.
Rz. 8
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Durch das JStG 2020 (Gesetz vom 21.12.2020, BGBl I 2020, 3096) wurde m. W. v. 29.12.2020 in Absatz 1 nach Satz 5 ein neuer Satz 6 eingefügt, sodass die bisherigen Sätze 6 bis 8 nunmehr die Sätze 7 bis 9 sind. Die erforderliche Anpassung von § 17 Abs. 3 S. 2 UStG an diese Verschiebung ist allerdings unterblieben.
Der neue § 17 Abs. 1 S. 6 UStG stellt klar, dass bei Preisnachlässen und Preiserstattungen eines Unternehmers in einer Leistungskette an einen in dieser Leistungskette nicht unmittelbar nachfolgenden Abnehmer eine Minderung der Bemessungsgrundlage nach Satz 1 nur vorliegt, wenn der Leistungsbezug dieses Abnehmers i. R. d. Leistungskette im Inland steuerpflichtig ist.
Die in diesem Zuge übersehene Anpassung des Verweises in § 17 Abs. 3 S. 2 UStG von Satz 7 auf Satz 8 wurde durch das JStG 2022 (Gesetz vom 16.12.2022, BGBl I 2022, 2294) nachgeholt.