1.2.1 Zeitraum 01.01.1993 bis 31.12.2009
Rz. 5
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Vorschrift wurde i. R. d. Einführung der Regelungen zum Binnenmarkt zum 01.01.1993 in das UStG eingefügt. Seitdem dient sie der Überwachung des i. g. Warenverkehrs und hat die fortgefallenen Grenzkontrollen durch den Zoll ersetzt. Wesentliche Änderungen ergaben sich aus dem Wegfall der sog. Lohnveredelung als i. g. Lieferung, zum 01.01.1997, die Einführung des i. g. Dreiecksgeschäfts (§ 25b UStG) und die Einführung des Fiskalvertreters (§§ 22a–e UStG). Seit 01.01.2007 ist die ZM auf elektronischem Weg nach Maßgabe der Steuerdatenübermittlungsverordnung (StDÜV) zu übermitteln. Wegen weiterer Einzelheiten zu Rechtsfragen, Erklärungs- und Meldepflichten vgl. die Vorauflage.
1.2.2 Zeitraum 01.01.2010 bis 30.06.2010
Rz. 6
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Zum 01.01.2010 fand eine Erweiterung des Anwendungsbereichs statt. Seither ist auch für sonstige Leistungen, für die sich der Leistungsort nach § 3a Abs. 2 UStG im übrigen Gemeinschaftsgebiet befindet und die zudem dort steuerpflichtig gegenüber einem anderen Unternehmer (sog. B2B-Umsatz) ausgeführt werden, eine ZM zu übermitteln. Bezüglich der Einzelheiten zu dieser Neuregelung wird auf die nachstehende Kommentierung verwiesen. Zu Fragen, die die Bestimmung des Leistungsorts für sonstige Leistungen betreffen, vgl. die Kommentierung zu §§ 3a ff. Die für den kurzen Zeitraum geltende Regelung führte zwar ein neues Tatbestandsmerkmal ein, beließ es jedoch bezüglich der Meldezeiträume und Abgabefristen bei den bis zum 31.12.2009 geltenden Regelungen, sodass insoweit auf die Vorkommentierung verwiesen wird. Anpassungen an die Vorgaben der MwStSystRL machten eine Änderung der Melde- und Abgabefristen für die ZM notwendig, die – unverständlicherweise – zum 01.01.2010 unterblieben und erst in einem weiteren Gesetzgebungsverfahren m. W. z. 01.07.2010 umgesetzt worden sind.
1.2.3 Zeitraum ab 01.07.2010
Rz. 7
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Zum 01.07.2010 fand eine weitere Änderung der Vorschrift statt, die zudem zu einer kompletten sprachlichen Neufassung geführt hat. Der veränderte Aufbau bedingte eine Neuzuordnung der Absätze, worauf zu achten ist, wenn die Regelung zitiert wird. Wesentlicher Inhalt der geänderten Regelung ist die Neuordnung sowohl des Meldezeitraums als auch der Abgabefrist. Die nachstehende Kommentierung folgt der neuen Systematik.