Rz. 3
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Im alten Allphasen-Bruttosystem, das bis 1967 galt, waren spezielle Aufzeichnungen für die Umsatzsteuer nicht vorgesehen. Die Aufzeichnungspflichten waren – wie auch für andere Steuerarten – in der (Reichs-)Abgabenordnung geregelt.
Rz. 4
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Erst die Einführung des Allphasen-Netto-Systems 1968 machte weitergehende, speziell auf das Mehrwertsteuerrecht ausgelegte Aufzeichnungsvorschriften notwendig. Diese wurden von Anfang an im § 22 UStG zusammengefasst. Änderungen an dieser Norm beruhten im Wesentlichen jeweils auf einer Anpassung infolge geänderter Einzelvorschriften aus dem UStG, z. B. Abschaffung des Abzugsverfahrens, Neueinführung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers, Neuregelung der USt-Haftung und Einführung des Steuerfreilagers.
Die Aufzeichnungsverpflichtung wurde auf Nichtunternehmer erweitert, die als Leistungsempfänger nach § 13b UStG die USt schulden können. Zusätzlich wurde im Abs. 2 die Nr. 8 eingefügt, um den steuerschuldenden Leistungsempfänger klar in die Aufzeichnungsverpflichtung zu nehmen.
Rz. 5
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Innerhalb der letzten Jahre erfuhr die Rechtsnorm Anpassungen u. a. durch das "KroatienAnpG". Die Änderungen darin waren im Wesentlichen Folgeänderungen hinsichtlich des Vorsteuerabzugs, der sich durch das Amtshilferichtlinien-Umsetzungsgesetzes für die EUSt geändert hat (abzugsberechtigt ist anstelle der bezahlten EUSt die entstandene EUSt). Eine weitere Änderung resultiert aus dem neuen Halbsatz des § 22 Abs. 1 S. 4 bezüglich der neu eingeführten Regelung des § 18 Abs. 4e.
Mit dem "Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften" wurden mit Wirkung vom 01.01.2020 in Umsetzung der gemeinschaftsrechtlichen "Quick-Fixes" (Art. 17a MwStSystRL) die neuen Regelungen zu Konsignationslagern in den § 6b UStG aufgenommen. Korrespondierend hierzu erhielt § 22 UStG die neuen Absätze 4f und 4g, die entsprechende Aufzeichnungspflichten vorschreiben, sowohl für den liefernden Unternehmer, der in ein Konsignationslager gem. § 6b UStG transportiert (Abs. 4f), als auch für den Abnehmer, der Waren in ein Konsignationslager bringen lässt (Abs. 4g).
Ihre bislang letzte Änderung erfuhr die Norm durch Art. 14 des JStG 2020. Mit Wirkung ab dem 01.07.2021 wurden Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten im Zusammenhang mit den neuen Regelungen zur Umsetzung des MwSt-Digitalpakets aufgenommen, u. a. zum OSS- und Import-OSS-Verfahren (§§ 18i–18k UStG) sowie zu den neuen Sonderregelungen bei der Einfuhr von Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 EUR (§ 21a UStG).