Rz. 10
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
§ 25 UStG wurde in Umsetzung der gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben (vgl. Rz. 9 ff.) neu in das UStG 1980 aufgenommen und hatte in den bisherigen Fassungen des UStG keinen Vorläufer (zur Entstehung der Vorschrift ausführlich Bülow, in V/S, § 25 Rz. 1 ff.).
Rz. 11
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
§ 25 Abs. 2 UStG wurde durch das Standortsicherungsgesetz vom 13.09.1993 (BStBl I 1993, 774) neu gefasst und gilt seit dem 01.11.1993.
Rz. 12
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Das Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019 (BGBl I 2019, 2451) hat m. W. v. 18.12.2019 in § 25 Abs. 1 Satz 1 UStG hinter den Worten "Reiseleistungen eines Unternehmers" die Worte "die nicht für das Unternehmen des Leistungsempfängers bestimmt sind," (= B2B-Geschäfte) gestrichen und so an die Rechtsprechung des EuGH (Rz. 4) angepasst.
Rz. 13
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Aufgrund des EuGH-Urteils (Rz. 4) aufgehoben wurde § 25 Abs. 3 Satz 3 UStG: "3Der Unternehmer kann die Bemessungsgrundlage statt für jede einzelne Leistung entweder für Gruppen von Leistungen oder für die gesamten innerhalb des Besteuerungszeitraums erbrachten Leistungen ermitteln." Bei der Margenbesteuerung bildet die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer nicht das Entgelt, sondern die Differenz aus dem Betrag, den der Leistungsempfänger entrichtet, und den Aufwendungen für die sog. Reisevorleistungen. Ein Vorsteuerabzug ist ausgeschlossen. Um die Ermittlung der Bemessungsgrundlage vor allem bei Pauschalreisen zu vereinfachen, ließ § 25 Abs. 3 Satz 3 UStG a. F. die Bildung einer Gesamtmarge zu. Diese Regelung war nach Auffassung des EuGH nicht mit dem Unionsrecht vereinbar und daher zu streichen (vgl. Referentenentwurf vom 08.05.2019 für das Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften, zu Art. 7 Nr. 9 Buchst. b).
Rz. 14
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Zur zeitlichen Anwendung der Neuregelungen vgl. Referentenentwurf vom 08.05.2019 für das Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften, zu Art. 7 Nr. 10:
- Die Änderung des § 25 Abs. 3 UStG ist gem. § 27 Abs. 26 UStG erstmals auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31.12.2021 bewirkt wurden. Damit wird den Betroffenen genügend zeitlicher Vorlauf eingeräumt, ihre Buchführungssysteme sowie ihre betrieblichen Abläufe umzustellen.
- Für die Einbeziehung der B2B-Geschäfte in die bereits seit Jahren praktizierte Sonderregelung hielt der Gesetzgeber keine Übergangfrist für erforderlich.
Rz. 15
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Zu den Änderungen in den jeweiligen Zeitpunkten des Inkrafttretens der Neuerungen vgl. Grambeck (NWB 2021, 3133), Heim (GStB 2020, 123) und Hoss/Tauer (NWB 2023, 1954 u. 2159).
Rz. 16–19
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Einstweilen frei.