Rz. 6
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
§ 27a UStG wurde als zentrale Vorschrift für die Kontrolle der Umsatzbesteuerung im Binnenmarkt (vgl. Rz. 1 ff.) zum 01.01.1993 in das UStG eingefügt.
Rz. 7
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
In der Folgezeit wurde die Befugnis des BfF/BZSt zur Be- und Verarbeitung bzw. Weitergabe der Daten ausgeweitet. Insbesondere ist seit dem 01.08.2002 die Übermittlung von Daten an das Statistische Bundesamt zulässig (Art. 3 Abs. 2 des Gesetzes zur Neuregelung der Energiestatistik und zur Änderung des Statistikregistergesetzes und des Umsatzsteuergesetzes vom 26.07.2002, BGBl I 2002, 2867). Nach der Neuregelung dürfen die von den Landesfinanzbehörden dem BfF/BZSt übermittelten, für die Erteilung der USt-IdNr. erforderlichen Angaben auch für Übermittlungen an das Statistische Bundesamt nach § 2a Statistikregistergesetz verarbeitet oder genutzt werden. Diese Ergänzung der Vorschrift hat außersteuerliche Gründe; durch sie sollen die Erkenntnisse über die Verhältnisse bei Organschaften vertieft werden (vgl. BT-Drucks. 14/9080, vgl. Bülow in V/S = Vorgängerkommentar zu S/W/R, 124. EL 2/2005, § 27a Rz. 3).
Rz. 8
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
In der Folgezeit wurde die Vorschrift noch mehrfach redaktionell geändert (vgl. im Einzelnen Kemper in S/W/R, § 27a Rz. 1 ff.). Erst die beiden jüngsten Änderungen der Vorschrift waren wieder materiell bedeutsam: Zum 01.01.2010 wurde § 27a Abs. 1 UStG rückwirkend neu gefasst durch das Gesetz zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften vom 08.04.2010 (BGBl I 2010, 386). Die Änderungen waren erforderlich, da die Vorschriften des Mehrwertsteuerpakets (vgl. § 3a Rz. 8) für alle unternehmerischen Leistungseinkäufer gelten und damit die bisherigen Einschränkungen für bestimmte Unternehmergruppen durch § 27a Abs. 1 S. 2 UStG a. F. (vgl. Rz. 30 ff. und 34 f.) aufzuheben waren.
TIPP
Kleinunternehmer (§ 19 UStG), pauschalierende Land- und Forstwirte (§ 24 UStG) sowie Unternehmer, die ausschließlich Vorsteuerausschlussumsätze (§ 15 Abs. 2 UStG) ausführen, erhielten bis zum 31.12.2009 nur dann eine USt-IdNr., wenn sie diese für i. g. Lieferungen oder i. g. Erwerbe benötigten. Seit dem 01.01.2010 benötigt auch diese Gruppe wegen der Erweiterung des MIAS (vgl. die Kommentierung zu § 18a) eine USt-IdNr. auch dann, wenn sie steuerpflichtige sonstige Leistungen i. S. v. § 3a Abs. 2 UStG, für die der in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Leistungsempfänger die Steuer dort schuldet, ausführt oder bezieht. Der Gesetzgeber hat die Ausnahmeregelung in § 27a Abs. 1 S. 2 UStG a. F. (vgl. Rz. 34) erfreulicherweise nicht verkompliziert, sondern abgeschafft; nunmehr erhalten alle Unternehmer auf Antrag eine USt-IdNr. (§ 27a Abs. 1 S. 1 UStG; vgl. Weber, UVR 2010, 139).
Rz. 9
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Zum 30.06.2013 brachte das Gesetz zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz – AmtshilfeRLUmsG – vom 26.06.2013, BGBl I 2013, 1809, BStBl I 2013, 802) die bislang letzte Änderung des § 27a UStG. Durch die Neufassung der sog. Zusammenarbeitsverordnung (Verordnung [EU] Nr. 904/2010 des Rates vom 07.10.2010 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer, ABl. EU 2010, Nr. L 268, 1) musste der Verweis in § 27a Abs. 2 S. 2 UStG entsprechend angepasst werden. Die Gesetzesänderung war überfällig, da die neue EU-Verordnung bereits seit dem 01.01.2012 gilt. Bei oberflächlicher Betrachtung handelt es sich um eine rein redaktionelle Änderung. Dieser Eindruck trügt aber, denn die neue EU-Verordnung enthält eine Fülle Neuregelungen, für deren Anwendung die Kenntnis der USt-IdNr. notwendig ist – allesamt mit dem Ziel der Bekämpfung des Umsatzsteuerbetrugs. Aus diesem Grund wird die VO häufig auch "Betrugsbekämpfungsverordnung" genannt. Richtig ist aber wohl eher die zuerst genannte Bezeichnung, weil es inhaltlich um die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten geht, welche zwangsläufig der Betrugsbekämpfung dient (Kemper, in S/W/R, § 27a Rz. 7 und 81).
Rz. 9a
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Mit Wirkung vom 26.11.2019 wurden in § 27a Abs. 2 Satz 2 die Wörter "oder genutzt" gestrichen (Zweites Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 – Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU – 2. DSAnpUG-EU vom 20.11.2019, BGBl I 2019, 1626).
Rz. 9b
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Mit Wirkung vom 01.01.2021 wurden – wiederum zur Bekämpfung des grenzüberschreitenden innergemeinschaftlichen Umsatzsteuerbetrugs – Abs. 1a und Abs. 2 Satz 3 neu in die Vorschrift eingefügt (Jahressteuergesetz 2020 – JStG 2020 – vom 21.12.2020, BGBl I 2020, 3096).