12.1 Umsatzsteuermeldungen
Rz. 62
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Bis zum 01.10.2020 waren i. d. R. monatliche Umsatzsteuermeldungen abzugeben. Dabei war der Abgabetermin jeweils der 25. Tag des folgenden Monats. Zum gleichen Termin war die Steuerzahlung fällig (vgl. Art. 99 Mehrwertsteuergesetz).
Kleine Unternehmer, die nach vereinnahmten Entgelten versteuern, gaben stattdessen vierteljährliche Umsatzsteuermeldungen ab. Dies gilt auch für Unternehmen, die unter der Umsatzgrenze geblieben sind, aber nach vereinbarten Entgelten besteuern.
Eine Rückausnahme (d. h. monatliche Meldepflicht) galt in den ersten zwölf Monaten nach der Umsatzsteuerregistrierung oder für Unternehmen, die in einem Monat Umsätze der in Anhang 13 zum Mehrwertsteuergesetz aufgeführten Art (u. a. bestimmte Metalle, Druckertinte, Digitalkameras, diverse Öle und Fette) für mehr als 50.000 PLN ausführten.
Die Abgabe der Meldungen in digitaler Form ist seit dem 01.01.2018 vorgeschrieben. Vorher galten diverse Ausnahmeregelungen.
Seit dem 01.07.2015 mussten Unternehmer, die unter die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers für Inlandsumsätze fallende Transaktionen bewirken, eine Zusatzmeldung (VAT-27) abgeben. Der Meldezeitraum war monatlich, ebenfalls mit Abgabe zum 25. Tag des Folgemonats.
Zum 01.10.2020 wurden die Umsatzsteuermeldungen für alle Steuerpflichtigen durch eine besondere SAF-T-Meldung (vgl. Rz. 67) ersetzt ("JPK-V7M"). Diese Meldungen sind monatlich digital bis zum 25. Tag des folgenden Monats fällig. Zum gleichen Tag sind die Umsatzsteuerzahlungen fällig. Bei kleinen Unternehmen sind die SAF-T-Meldungen i. d. R. vierteljährlich abzugeben. Dennoch sind monatliche Vorauszahlungen zu leisten.
12.2 Umsatzsteuerjahreserklärungen
Rz. 63
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
In Polen gibt es keine Umsatzsteuerjahreserklärung.
12.3 Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
Rz. 64
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die polnische USt-IdNr. besteht aus zehn Zeichen mit dem vorangestellten Ländercode PL.
12.4 Zusammenfassende Meldung im innergemeinschaftlichen Waren- und Dienstleistungsverkehr
Rz. 65
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Unternehmen, die i. g. Lieferungen oder Dienstleistungen nach Art. 44 Mehrwertsteuersystemrichtlinie ausführen, müssen grundsätzlich eine Zusammenfassende Meldung abgeben. Der Meldezeitraum ist der Kalendermonat.
Es besteht ebenfalls eine Meldepflicht für den Bezug i. g. Erwerbe oder Dienstleistungen.
Die Zusammenfassende Meldung ist bis spätestens zum 25. Kalendertag des Folgemonats in digitaler Form einzureichen.
12.5 Standard Audit File Tax (SAF-T)
Rz. 66
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Seit dem 01.07.2016 hat Polen sog. SAF-T-Meldungen ("standard audit file tax", d. h. die digitale Übermittlung von Daten an die Steuerbehörden für Prüfungszwecke) eingeführt. Diese gelten nicht nur umsatzsteuerlich, sondern betreffen auch allgemeine Buchführungsdaten und Bankdaten. Die Einführung erfolgte in mehreren Schritten, bezogen auf den Umfang der Meldepflicht und die betroffenen Unternehmen. Seit dem 01.01.2018 sind alle Umsatzsteuerpflichtigen unabhängig von der Unternehmensgröße voll meldepflichtig. Die Meldungen sind monatlich abzugeben.
Ab dem 01.10.2020 hat Polen die laufenden Umsatzsteuermeldungen durch die SAF-T-Meldungen ersetzt.