12.1 Umsatzsteuermeldungen
Rz. 63
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Im Regelfall sind zweimonatliche Umsatzsteuermeldungen abzugeben (vgl. Art. 74 ff. Mehrwertsteuergesetz). Liegt die Jahresumsatzsteuerschuld unter 3.000 EUR, können Umsatzsteuermeldungen für 6-Monats-Perioden eingereicht werden. Bei einer Jahresumsatzsteuerschuld unter 14.400 EUR ist der Meldezeitraum eine 4-Monats-Periode.
Der Abgabetag ist grundsätzlich der 23. Tag des Monats nach Ende des Meldezeitraums, also z. B. der 23.03. für den Meldezeitraum Januar/Februar. Dies ist auch der Fälligkeitstag der Umsatzsteuerzahlung.
Rz. 64
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Es besteht für Unternehmen, die regelmäßig Vorsteuerüberhänge haben, die Möglichkeit, einen Antrag auf monatliche Umsatzsteuermeldungen zu stellen. Die Behörde entscheidet hierüber in eigenem Ermessen.
Weiterhin kann in Einzelfällen die jährliche Umsatzsteuermeldung gestattet werden, i. d. R. für kleine Unternehmen. Allerdings müssen diese Unternehmen dann monatliche Vorauszahlungen per Lastschriftverfahren leisten, und es entstehen Zinsen, falls die Summe der Zahlungen im Jahr unter 80 % der tatsächlichen Umsatzsteuerzahllast liegt.
Grundsätzlich ist die digitale Erklärungsabgabe verpflichtend. In Ausnahmefällen kann die Papierabgabe zugelassen werden. Dann ist der Abgabetag bereits der 19. Tag des Folgemonats.
12.2 Umsatzsteuerjahreserklärungen
Rz. 65
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Es ist eine zusätzliche Jahreserklärung für statistische Zwecke abzugeben ("Annual Return of Trading Details"), die aber nicht zu Steuerzahlungen oder Steuererstattungen führen kann. Der Abgabetag ist der 23. Tag nach Ende des Geschäftsjahrs des Unternehmers.
12.3 Umsatzsteueridentifikationsnummer
Rz. 66
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die irische USt-IdNr. besteht aus acht oder neun Zeichen, davon bis zu zwei Buchstaben, mit dem vorangestellten Ländercode IE.
12.4 Zusammenfassende Meldung im innergemeinschaftlichen Waren- und Dienstleistungsverkehr
Rz. 67
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Unternehmen, die i. g. Lieferungen oder Dienstleistungen nach Art. 44 Mehrwertsteuersystemrichtlinie ausführen, müssen grundsätzlich eine Zusammenfassende Meldung abgeben (vgl. Art. 82 und 83 Mehrwertsteuergesetz). Der Meldezeitraum ist der Kalendermonat bzw. das Kalendervierteljahr, falls die melderelevanten Umsätze nicht eine Schwelle von 50.000 EUR übertreffen.
Die Zusammenfassende Meldung ist bis spätestens zum 23. Kalendertag des Folgemonats in digitaler Form einzureichen.
12.5 Standard Audit File Tax (SAF-T)
Rz. 67a
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Irland hat noch keine SAF-T-Meldepflicht eingeführt.