12.1 Umsatzsteuermeldungen
Rz. 66
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
In der Regel sind monatliche Umsatzsteuermeldungen abzugeben. Dabei ist Abgabetermin jeweils der 20.Tag des folgenden Monats. Zum gleichen Termin ist die Steuerzahlung fällig. Ein Vorsteuerüberhang wird i. d. R. quartalsweise ausgezahlt. Allerdings können Anträge auf monatliche Erstattung seit dem 01.01.2020 von allen neu registrierten Unternehmen gestellt werden. Vorher war dies nur unter weiteren Bedingungen möglich.
Rz. 67
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Bei einem Jahresumsatz von weniger als 2,5 Millionen EUR besteht ein Wahlrecht für quartalsweise Umsatzsteuermeldungen. Dieses gilt jedoch nicht, wenn ein Unternehmen in einem Quartal i. g. Lieferungen von mehr als 50.000 EUR ausgeführt hat. Bei manchen Umsätzen reduziert sich die Grenze für das Wahlrecht von 2,5 Millionen EUR auf 250.000 EUR.
Rz. 68
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Sämtliche Unternehmen müssen zum 24.12. eines Jahres eine Sondervorauszahlung für die Periode vom 01.12. bis 20.12. leisten. Die Zahlung kann entweder nach tatsächlichen Werten (Umsatzsteuer abzüglich Vorsteuer) oder auf der Basis der Umsatzsteuerschuld des Monats November ermittelt werden.
Rz. 69
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die elektronische Abgabe der Meldungen ist verpflichtend. Nur in Härtefällen kann die Abgabe in Papierform gestattet werden.
12.2 Umsatzsteuerjahreserklärungen
Rz. 70
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
In Belgien gibt es keine Umsatzsteuerjahreserklärung. Jedoch ist zum 31.03. eine besondere Jahresmeldung (Form 725) abzugeben, in der alle Umsätze an in Belgien umsatzsteuerlich erfasste Kunden, die einen Nettobetrag von 250 EUR übersteigen, gemeldet werden müssen. Die Meldung ist ebenfalls digital abzugeben.
12.3 Umsatzsteueridentifikationsnummer
Rz. 71
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die belgische USt-IdNr. besteht aus zehn Zeichen, mit dem vorangestellten Ländercode BE.
12.4 Zusammenfassende Meldung im innergemeinschaftlichen Waren- und Dienstleistungsverkehr
Rz. 72
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Unternehmen, die i. g. Lieferungen oder Dienstleistungen nach Art. 44 Mehrwertsteuersystemrichtlinie ausführen, müssen grundsätzlich eine Zusammenfassende Meldung abgeben. Der Meldezeitraum richtet sich nach dem Meldezeitraum der Umsatzsteuer.
Die Zusammenfassende Meldung ist bis spätestens zum 20. Kalendertag des Folgemonats einreichen und zwingend digital abzugeben.
12.5 Standard Audit File Tax (SAF-T)
Rz. 72a
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Belgien hat noch keine SAF-T-Meldepflicht eingeführt, überlegt dies allerdings.