12.1 Umsatzsteuermeldungen
Rz. 62
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Im Regelfall sind monatliche Umsatzsteuermeldungen abzugeben (vgl. Art. 64 Mehrwertsteuergesetz). Die Steuerbehörde kann jedoch Unternehmen, deren Jahresumsatz nicht mehr als 112.000 EUR beträgt, gestatten, jährliche Meldungen einzureichen. Unternehmen mit einem Umsatz zwischen 112.000 EUR und 620.000 EUR können vierteljährliche Meldungen abgeben.
Der Abgabetag ist jeweils der 15. Tag des Monats nach Ende des Meldezeitraums. Dies ist auch der Fälligkeitstag der Umsatzsteuerzahlung.
Bei Jahresmeldungen ist stattdessen der 1. März des Folgejahres der maßgebliche Termin.
Die Meldungen sind digital abzugeben. Eine Ausnahme gilt für die Jahresmelder, die ihre Meldung auch in Papierform einreichen dürfen.
12.2 Umsatzsteuerjahreserklärungen
Rz. 63
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Es ist zusätzlich zum 01.05. des Folgejahres eine zusammenfassende Jahreserklärung abzugeben (vgl. Art. 64 Mehrwertsteuergesetz). Diese Pflicht gilt nicht für die Jahresmelder.
12.3 Umsatzsteueridentifikationsnummer
Rz. 64
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die luxemburgische USt-IdNr. besteht aus acht Zeichen, mit dem vorangestellten Ländercode LU.
12.4 Zusammenfassende Meldung im innergemeinschaftlichen Waren- und Dienstleistungsverkehr
Rz. 65
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Unternehmen, die i. g. Lieferungen oder Dienstleistungen nach Art. 44 Mehrwertsteuersystemrichtlinie ausführen, müssen grundsätzlich eine Zusammenfassende Meldung abgeben (vgl. Art. 64 bis Mehrwertsteuergesetz). Der Meldezeitraum ist der Kalendermonat. Vierteljährliche Meldungen sind möglich, wenn nur Lieferungen ausgeführt werden und die Bemessungsgrundlage in den letzten fünf Quartalen jeweils nicht über 50.000 EUR lag.
Die Zusammenfassende Meldung ist bis spätestens zum 25. Kalendertag des Folgemonats in digitaler Form einzureichen. In Ausnahmefällen ist die Abgabe in Papierform zulässig. Dann ist Abgabetermin bereits der 15. Kalendertag.
12.5 Standard Audit File Tax (SAF-T)
Rz. 65a
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Luxemburg hat eine SAF-T-Meldepflicht eingeführt, wobei die Daten nur auf Anforderung (i. d. R. für eine Steuerprüfung) im "FAIA"-Format (einem XML-Format) zu übermitteln sind. Die Regelung gilt nur für ansässige Unternehmen mit einem Jahresumsatz von mehr als 112.000 EUR.