12.1 Umsatzsteuermeldungen
Rz. 61
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Im Regelfall sind monatliche Umsatzsteuermeldungen abzugeben. Unternehmen, die keine doppelte Buchführung haben müssen, geben dagegen vierteljährliche Umsatzsteuermeldungen ab. Dies gilt auch für nichtansässige Unternehmen.
Der Abgabetag ist grundsätzlich der letzte Werktag des Monats nach Ende des Meldezeitraums, also z. B. der 31.03. für den Monat Februar. Dies ist auch der Fälligkeitstag der Umsatzsteuerzahlung.
Allerdings besteht ein Wahlrecht, Umsatzsteuerzahllasten über 100 EUR in zwei Raten zu begleichen. In diesem Fall sind nur 50 % sofort fällig, und die verbleibende 50 % zum letzten Werktag des Folgemonats.
Grundsätzlich ist die digitale Erklärungsabgabe verpflichtend.
Nach einem Rundschreiben (1103/2017 vom 21.07.2017) werden seit dem 01.07.2017 Vorsteuerüberhänge ohne weitere Prüfung erstattet, wenn der Steuerpflichtige ein zugelassener Wirtschaftsbeteiligter nach dem Zollrecht ist oder mindestens 50 % seiner Umsätze aus nicht in Griechenland steuerbaren Tätigkeiten erzielt. Weitere Bedingung ist, dass eine Steuerprüfung der letzten drei Jahre maximal eine Umsatzsteuernachzahlung von 5 % ergeben haben darf und der Steuerpflichtige im gleichen Zeitraum keine Verstöße gegen Steuervorschriften (z. B. falsche Rechnungen) begangen haben darf. Weiterhin führen die Steuerbehörden interne Risikobewertungen durch.
Die Steuerbehörden erstellen jeweils im Februar und August eines Jahres Listen der entsprechend begünstigten Steuerpflichtigen.
Seit dem 11.10.2018 werden Vorsteuerüberhänge von bis zu 10.000 EUR regelmäßig ohne weitere Steuerprüfung ausgezahlt.
12.2 Umsatzsteuerjahreserklärungen
Rz. 62
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Es gibt keine zusätzlichen Jahreserklärungen.
12.3 Umsatzsteueridentifikationsnummer
Rz. 63
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die griechische USt-IdNr. besteht aus neun Zeichen, mit dem vorangestellten Ländercode EL.
12.4 Zusammenfassende Meldung im innergemeinschaftlichen Waren- und Dienstleistungsverkehr
Rz. 64
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Unternehmen, die i. g. Lieferungen oder Dienstleistungen nach Art. 44 Mehrwertsteuersystemrichtlinie ausführen, müssen grundsätzlich eine Zusammenfassende Meldung abgeben. Der Meldezeitraum ist der Kalendermonat.
Die Zusammenfassende Meldung ist bis spätestens zum 26. Kalendertag des Folgemonats in digitaler Form einzureichen.
12.5 Standard Audit File Tax (SAF-T)
Rz. 64a
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Griechenland hat im Jahr 2021 eine umfassende digitale Meldepflicht für ansässige Unternehmen eingeführt, das "myDATA"-System. Die Meldepflichten treten in mehreren Stufen in Kraft. Ab dem 01.01.2024 sind Unternehmen grundsätzlich verpflichtet, Daten aller Ausgangsrechnungen und weitere Informationen in Echtzeit an die Behörden zu übermitteln. Papierrechnungen bleiben aber zunächst zulässig. Für frühere Jahre (ab 2021, ggf. ab 2020 rückwirkend) gelten abweichende Übermittlungsfristen. Die Übermittlung findet in XML nach dem EN-1691-1-Standard statt.