12.1 Keine Umsatzsteuervoranmeldungen, aber periodische Umsatzsteuerberechnungen und -zahlungen
Rz. 72
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Seit dem 01.01.2017 waren i. d. R. vierteljährliche Umsatzsteuermeldungen in digitaler Form abzugeben. Der Abgabetermin war der letzte Tag des zweiten folgenden Monats.
Grundsätzlich müssen die Steuerpflichtigen je nach Umsatz monatlich oder quartalsweise Umsatzsteuerbeträge berechnen und zum 16. Tag des Folgemonats bezahlen. Liegt der Umsatz bei maximal 500.000 EUR (Dienstleistungen) oder 700.000 EUR (Lieferungen), sind quartalsweise Zahlungen zu leisten. In diesem Fall entstehen zusätzlich 1 % Zinsen p. a. Die notwendige Datenbasis ist quartalsweise digital zu übermitteln, auch bei Monatszahlern. Die Abgabetermine sind 31.05. (1. Quartal), 16.09. (2. Quartal), 30.11. (3. Quartal) und der letzte Tag des Monats Februar (4. Quartal).
Betrachtet wird der Vorjahresumsatz bzw. bei Aufnahme einer Tätigkeit der erwartete Jahresumsatz. Für Dezember ist eine Vorauszahlung am 27.12. und die finale Zahlung am 16.01. des Folgejahres fällig.
Zum 01.01.2019 wurde das Meldeverfahren wegen der Einführung der verpflichtenden digitalen Rechnungstellung über "SdI" (vgl. Rz. 68) modifiziert. Die regelmäßigen Umsatzsteuermeldungen wurden abgeschafft.
Die Umsatzsteuerzahlungen müssen grundsätzlich über ein besonderes F-24-Formular abgewickelt und über autorisierte Banken geleistet werden.
12.2 Umsatzsteuerjahreserklärungen
Rz. 73
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Alle Steuerpflichtigen sind verpflichtet, eine Umsatzsteuerjahreserklärung für das Kj. in digitaler Form einzureichen. Der Abgabetermin für die Jahreserklärung 2016 war der 28. 02.2017.
Für Erklärungen ab dem Veranlagungszeitraum 2017 gilt ein Abgabezeitraum zwischen dem 01.02. und dem 30.04. des Folgejahres.
12.3 Weitere Meldepflicht: Vierteljährliche Meldung bestimmter Eingangs- und Ausgangsrechnungen
Rz. 74
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Seit dem Veranlagungszeitraum 2017 mussten Steuerpflichtige in elektronischer Form eine vierteljährliche Meldung sämtlicher umsatzsteuerrelevanter Ausgangsrechnungen, sämtlicher umsatzsteuerrelevanter Eingangsrechnungen, sämtlicher Gutschriften und sämtlicher Belastungsanzeigen übermitteln (Spesometro). In den Vorjahren handelte es sich jeweils um eine Jahresmeldung.
Für die Meldungen des Jahres 2017 wurde eine abweichende Meldefrist eingeführt, damit die Steuerpflichtigen sich auf das neue System einstellen konnten, nämlich ein abweichender Halbjahreszeitraum als Meldeperiode. In den Meldungen sind Informationen über die leistenden Unternehmen bzw. die Leistungsempfänger, das Rechnungsdatum, die Rechnungsnummer, das Entgelt, der Steuersatz, der Umsatzsteuerbetrag und die Art der Transaktion anzugeben.
Rz. 75
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Im Zusammenhang mit der zum 01.01.2019 beschlossenen verpflichtenden digitalen Rechnungstellung wurde diese Meldepflicht von Daten über Lieferanten und Kunden abgeschafft. Stattdessen wird eine neue Meldung bestimmter grenzüberschreitender Transaktionen (Esterometro) eingeführt. Diese digitale Meldung mit vierteljährlicher Meldeperiode war in XML-Format zu übermitteln und musste Informationen zu allen grenzüberschreitenden Eingangs- und Ausgangsleistungen mit Ausnahme von durch den Zoll abgewickelten Vorgängen enthalten. Zum 01.07.2022 wurde das Esterometro wegen der Ausdehnung der digitalen Rechnungstellungspflicht auf grenzüberschreitende Vorgänge abgeschafft.
12.4 Besondere Meldepflicht für häufige Ausführer
Rz. 76
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Häufige Ausführer müssen eine zusätzliche Absichtserklärung bei der FinBeh einreichen. Voraussetzung für die Anwendung der Sonderregelung (vergleiche 7.4) ist, dass dem Lieferanten sowohl die entsprechende Absichtserklärung als auch die Bestätigung von deren Abgabe bei der Steuerbehörde vorliegt.
Rz. 77
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Stellt ein leistender Unternehmer Rechnungen ohne Umsatzsteuer aus, ohne dass die Absichtserklärung vorgelegen hat, können Strafen zwischen 100 % und 200 % des Umsatzsteuerbetrages erhoben werden. Zum 01.01.2020 wurden diverse Erleichterungen erlassen.
12.5 Sonderproblem Vorsteuererstattung
Rz. 78
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In Italien werden Vorsteuerüberschüsse nicht unmittelbar an den Steuerpflichtigen erstattet. Vielmehr gilt der Grundsatz der Verrechnung mit Steuerverbindlichkeiten. Der Steuerpflichtige hat allerdings die Möglichkeit, einen gesonderten Erstattungsantrag entweder auf Vierteljahres- oder auf Jahresbasis zu stellen.
Ein jährlicher Erstattungsantrag kann gestellt werden, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
- der durchschnittliche Steuersatz auf die Leistungsbezüge des Steuerpflichtigen übersteigt den durchschnittlichen Steuersatz auf die Ausgangsumsätze um mindestens zehn Prozentpunkte,
- mehr als 25 % der Gesamtumsätze des Steuerpflichtigen sind Ausfuhrlieferungen, i. g. Lieferungen oder internationale Dienstleistungen,
- der Vorsteuerüberhang hängt mit dem Erwerb von Waren oder Dienstleistungen für die Forschung und Entwicklung zusammen. In dieser Variante ist das Erstattungsrecht allerdings auf die entsprechende Vorsteuer beschränkt,
- der Steuerpflichtige führt überwiegend Umsätze aus, deren Leistungsort außerhalb Italiens liegt,
- der Steuerpflichtige ist ein nicht in Italien ansässiges Unternehmen,
- der Steuerpflichtige hat in ...