12.1 Umsatzsteuermeldungen
Rz. 61
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
In der Regel sind monatliche Umsatzsteuermeldungen abzugeben. Dabei ist Abgabetermin jeweils der 25. Tag des folgenden Monats. Zum gleichen Termin ist die Steuerzahlung fällig (vgl. Art. 322 und 323 sowie 326 Steuergesetz).
Unternehmen, deren Umsatz unter 100.000 EUR liegt und die keine i. g. Erwerbe ausführen, dürfen vierteljährliche Umsatzsteuermeldungen abgeben.
Grundsätzlich sind die Meldungen in digitaler Form einzureichen.
12.2 Umsatzsteuerjahreserklärungen
Rz. 62
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
In Rumänien gibt es keine Umsatzsteuerjahreserklärung.
12.3 Weitere Meldepflichten in der Umsatzsteuer
Rz. 63
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Bereits in der Vergangenheit bestand eine Verpflichtung, ein Zusatzformular (Nr. 394) mit Details zu allen lokalen Eingangs- und Ausgangstransaktionen abzugeben.
Seit dem 01.07.2016 wurde die Meldepflicht erweitert. Sie erfasst seitdem auch grenzüberschreitende Eingangsleistungen.
Abgabetermin ist jeweils der 30. Tag des auf die Meldeperiode folgenden Monats.
12.4 Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
Rz. 64
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die rumänische USt-IdNr. besteht aus einer nicht eindeutig festgelegten Zahl von Zeichen mit dem vorangestellten Ländercode RO.
12.5 Zusammenfassende Meldung im innergemeinschaftlichen Waren- und Dienstleistungsverkehr
Rz. 65
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Unternehmen, die i. g. Lieferungen oder Dienstleistungen nach Art. 44 Mehrwertsteuersystemrichtlinie ausführen, müssen grundsätzlich eine Zusammenfassende Meldung abgeben. Der Meldezeitraum ist der Kalendermonat.
Es besteht ebenfalls eine Meldepflicht für den Bezug i. g. Erwerbe oder Dienstleistungen.
Die Zusammenfassende Meldung ist bis spätestens zum 25. Kalendertag des Folgemonats in digitaler Form einzureichen.
12.6 Standard Audit File Tax (SAF-T)
Rz. 65a
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Rumänien hat zum 01.01.2022 eine SAF-T-Meldepflicht eingeführt. Sie gilt insbesondere für rumänische juristische Personen, aber auch ausländische in Rumänien umsatzsteuerlich erfasste Unternehmen. Es muss eine SAF-T-Datei ("D406") übermittelt werden, die zahlreiche Informationen aus der Buchhaltung enthält. Dazu gehören die Daten der Forderungen und Verbindlichkeiten, das Hauptbuch sowie Daten zu Anlage- und Vorratsvermögen.
Die Meldung ist je nach Unternehmensgröße monatlich oder quartalsweise zum letzten Tag des auf den Meldezeitraum folgenden Monats, in Bezug auf das Anlagevermögen spätestens aber zum Stichtag der Übermittlung der Jahresabschlüsse, abzugeben.
Teilweise gilt eine Übergangsfrist, die bewirkt, dass z. B. kleine Unternehmen erstmals ab dem 01.01.2025 meldepflichtig werden.