12.1 Umsatzsteuermeldungen
Rz. 61
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
In der Regel sind monatliche Umsatzsteuermeldungen abzugeben. Dabei ist Abgabetermin jeweils der 20.Tag des folgenden Monats. Zum gleichen Termin ist die Steuerzahlung fällig (vgl. Art. 115 Mehrwertsteuergesetz).
Unternehmen, deren Umsatz im Vorjahr und im laufenden Jahr 40.000 EUR nicht überschreitet und die nicht am i. g. Verkehr teilnehmen, dürfen vierteljährliche Umsatzsteuermeldungen einreichen.
Mehrwertsteuergruppen müssen stets monatliche Meldungen abgeben.
Die digitale Abgabe ist grundsätzlich verpflichtend. Ergänzend müssen Unternehmen zusätzlich mit der Umsatzsteuermeldung das "Attachment 2, PVN 1" übermitteln. Darin sind alle Eingangs- und Ausgangsumsätze mit in Lettland ansässigen Unternehmen mit Name, Umsatzsteuernummer, Entgelt und Umsatzsteuerbetrag detailliert zu melden. Transaktionen unter ca. 1.420 EUR (1.000 LVL) sind nicht meldepflichtig.
12.2 Umsatzsteuerjahreserklärungen
Rz. 62
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
In Lettland gibt es nur in besonderen Fällen eine Umsatzsteuerjahreserklärung. Diese sind wie folgt:
- der Unternehmer muss Vorsteuerberichtigungen vornehmen,
- der Unternehmer führt Finanzumsätze aus,
- der Unternehmer wendet die Sonderregelung für Rückgaben von Verpackungen und Pfand an.
- Abgabetermin ist dann der 01.05. des Folgejahres.
12.3 Umsatzsteueridentifikationsnummer
Rz. 63
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die lettische USt-IdNr. besteht aus elf Zeichen, mit dem vorangestellten Ländercode LV.
12.4 Zusammenfassende Meldung im innergemeinschaftlichen Waren- und Dienstleistungsverkehr
Rz. 64
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Unternehmen, die i. g. Lieferungen oder Dienstleistungen nach Art. 44 Mehrwertsteuersystemrichtlinie ausführen, müssen grundsätzlich eine Zusammenfassende Meldung abgeben. Der Meldezeitraum ist der Kalendermonat.
Ebenso müssen Unternehmen, die i. g. Erwerbe ausführen oder i. g. Dienstleistungen beziehen, eine Zusammenfassende Meldung abgeben. Der Meldezeitraum ist der Kalendermonat.
Die Zusammenfassende Meldung ist bis spätestens zum 20. Kalendertag des Folgemonats in digitaler Form einzureichen.
12.5 Standard Audit File Tax (SAF-T)
Rz. 64a
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Lettland hat bisher keine SAF-T-Meldepflicht eingeführt. Es gelten jedoch umfassende zusätzliche Meldepflichten bei den Umsatzsteuermeldungen (vgl. Rz. 61).